Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
339706
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.07.2010 21:45:56

60% Schadenersatz bei Reiserücktritt 2 Tage nach Buchung

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2639
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 5.7.2010 habe ich per Fax ein Ferienwohnung für 7 Tage (31.07.-07.08.2010) gebucht. Leider erst im Nachhinein habe ich einige negative Berichte über den Anbieter dieser Ferienwohnunganlage gelesen. Daraufhin habe ich am 7.7.2010 die Buchung widerrufen, da ich dachte es gelte auch bei Mietverträgen für Ferienwohnung das 14tägige Widerrufsrecht.

Der Vermieter teilte mir daraufhin mit, dass das Widerrufsrecht in diesem Fall (vor allem wegen der kurzen Frist bis zur Anreise) nicht gültig wäre. Er verlangt nun eine Zahlung in Höhe von 60% des Mietpreises zzgl. 25 Stornogebühr. So steht das auch in seinen AGBs, die auf seiner Homepage einsehbar sind.

Die Forderung kommt mir sehr hoch vor. Ich habe auch gelesen, dass bei Reiserücktritt 28. - 22. Tage vor Reisebeginn 8% üblich wären. Ich habe ihm angeboten 8% des Mietpreises zzgl. der Stornogebühr zu zahlen. Dies lehnt er ab, kommt mir aber entgegen und verlangt "nur" noch 40%, die ich bis 19.7.2010 zahlen soll.

Wie ist hier die Rechtslage? Habe ich Aussichten weniger als die 40% zahlen zu müssen, oder ist der Vermieter im Recht? Wie ist es, wenn ich erstmal das zahle, was ich angeboten habe? Oder soll ich eher nichts zahlen und es auf eine Klage ankommen lassen? Wie ist das mit dem Widerruf bei Ferienwohnungen- es waren ja nicht mal 48 Stunden?

Danke für ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 12.07.2010 22:28:08
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
Langgasse 20-22, 65183 Wiesbaden, Tel: 0611-991660, Fax: 0611-9916633
Reiserecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Bewertungen: 17
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes überlasse ich Ihnen eine erste Einschätzung zur rechtlichen Lage mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Zunächst zum Widerrufsrecht hinsichtlich ihrer Buchung:
das Fernabsatzgesetz nimmt ausdrücklich verschiedene Verträge aus den Schutzbereich der Vorschrift heraus. Anliegend erhalten Sie einen Überblick über denSchutzbereich der Fernabsatzgesetzes:

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1.über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),

2.über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3.über Versicherungen sowie deren Vermittlung,

4.über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5.über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6.über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7.die geschlossen werden

a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.


Wie sie der Nr.6 entnehmen können, sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Beförderung Unterbringung vom Schutzbereich des Vertragsgesetzes ausgeschlossen.
Insoweit bleibt es bei der generellen gesetzlichen Regelung. Diese besagt, dass geschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind und dass im Falle der Kündigung eines Vertrages der Vertragspartner das volle Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

Die Kenntnis von negativen Berichten über die gebuchte Ferienunterkunft berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung, die die Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Entgelts abzüglich der ersparten Aufwendungen entfallen lassen könnte.

Sie haben mitgeteilt, dass sie eine Ferienwohnung gebucht haben. Ich gehe davon aus, dass zur Ferienwohnung keine weiteren Leistungen wie beispielsweise Frühstück oder sonstige Verpflegung vereinbart wurde. Insoweit ist anzunehmen, dass der Vermieter durch die Kündigung des Vertrages keine Aufwendungen erspart.
Insoweit sind sie mit dem Angebot der Stornogebühren in Höhe von 40% des vereinbarten Entgelts relativ gut bedient.

Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, dass die Buchung dieser Ferienwohnung dem Reisevertragsrecht unterliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Anbieter der Ferienwohnung diese wie ein Reiseveranstalter katalogmäßig oder sonst professionell im Internet anbietet.

Sollte das der Fall sein, kommt es auf die Stornoregel des Anbieters an. Er hat hier das Wahlecht zwischen pauschalierten Stornoentgelten und der Abrechnung des vollen Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Welche Regelung hier tatsächlich zum Tragen kommt, beurteilt sich danach, was der Anbieter in seinen Bedingungen festgehalten hat.
Ich kann an dieser Stelle leider nicht mehr weiterhelfen, da die Beurteilung der Rechtslage maßgeblich von der Art und Weise des Angebotes der Ferienwohnung und den Regelungen in den Reisebedingungen abhängt, die ich derzeit noch nicht kenne. Darüberhinaus muss auch geprüft werden, ob die Reisebedingungen tatsächlich in den Vertrag wirksam einbezogen wurde. Die Einbeziehungsvoraussetzungen hinsichtlich der Reisebedingungen sind sehr streng, so dass die Prüfung der tatsächlichen Einbeziehung einer genauen Untersuchung bedarf. Dies kann im Rahmen der Option "Frag einen Anwalt" nicht beantwortet werden. Allerdings ist die von ihnen erwähnte Stornogebühr in Höhe von 8% im Falle des Rücktritts im Zeitraum zwischen dem 28. bis zum 22. Tag vor Antritt der Reise eher sehr optimistisch zu bezeichnen. Üblicherweise liegt die Stornoquote bei über 25% des Reisepreises.

Soweit meine erste Einschätzung, die allerdings eine kompetente Beratung und die Einsichtnahme in alle Unterlagen nicht ersetzen kann. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für die Fortsetzung meiner Beantwortung nach Einsichtnahme in die Unterlagen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.07.2010 13:07:38

Sehr geehrter Herr Hopperdietzel,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage.

Der Anbieter tritt im Internet professionell auf und vertreibt die Ferienwohnung katalogmäßig (http://www.friesenhof-nordsee.de/agb.php). In seiner Email bezieht er sich sogar selbst auf §651i BGB.

Ihrem vorletzten Absatz entnehme ich, dass er demnach keine Entschädigung als Prozentsatz vom Mietpreis verlangen darf. Der Eintrag in seiner AGB wäre demnach nichtig. Er hätte entweder eine Pauschale vereinbaren müssen oder er müsste es genau aufrechnen nach §651i Abs. 2 BGB. D.h. er müsste dort auch die Einnahmen in Abzug bringen, die er durch eine anderweitige Vermietung der Fewo erzielen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.07.2010 17:32:09

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach dem Angebot im Internet ist hier von einem gewerblichen Anbieter der Ferienwohnung auszugehen, sodass Reisevertragsrecht zur Anwendung gelangt.

Der Veranstalter (Anbieter der Wohnung) hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Abrechung der Stornogebühr. Das Wahlrecht wird üblicherweise in den AGB ausgeübt. Der Anbieter hat eine Stornostaffel in seinen AGB, die allerdings unwirksam sein dürfte, da die Stornoquote zu hoch ist und zudem der Nachweis des geringernen Schadens nicht zugelassen wird.

Demzufolge muss der Anbieter konkret abrechnen, Pauschalen gem. AGB kann er nicht verlangen. Er darf aber behaupten, dass der einen gewissen Prozentsatz des Preises erspart, was allerdings nachweisbar sein muss. Zudem muss er sich natürlich das Entgelt einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

60% Schadenersatz bei Reiserücktritt 2 Tage nach Buchung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-13
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hopperdietzel direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Reiserecht letzten Monat:

2
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

339706
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97638
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
60%   Schadenersatz   Reiserücktritt   Tage   Buchung