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Frage geschrieben am 23.07.2009 13:47:01

§51 bei vererbten Grundstücken

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 764
am 2. Januar 2006 habe ich ein Grundstück geerbt (Campingbetrieb). Einige Nachbarn haben ihre Grenzbepflanzung auf 40 cm Abstand (ca. 3-4m hohe Bäume) an das Grundstück gepflanzt - entweder waren diese bei Vererbung bereits vorhanden bzw. wurden diese seit 2006 erst gepflanzt.

Ich möchte diese Bäume nicht so an der Grenze.

Wer führt den Nachweis, wann die Bepflanzung erfolgte (ich oder der Nachbar)? Ab welchem Zeitpunkt greift bei Vererbung die Verjährungsfrist von 5 Jahren (§51)? Da es ein Campingbetrieb ist, gibt es für Gewerbebetrieb Ausnahmen / andere Gesetze, die zusammen mit dem Nachbarschaftsgesetz greifen?

Der Betrieb liegt in Rheinland-Pfalz.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn Sie sich eines Abwehranspruchs (hier: Beseitigungsanspruch) berühmen, müssen Sie darlegen und beweisen, dass Sie Inhaber dieses Anspruchs sind und durch welche Einwirkung die Beeinträchtigung/Störung hervorgerufen worden ist.

Das Nachbarrechtsgesetz in Rheinland-Pfalz unterscheidet bei Grenzabständen für Bäume danach, um welche Arten es sich handelt.

Für Obstbäumen, die in drei Stufen eingeteilt sind, beträgt der Grenzabstand 1,5 m, 2 m bzw. 4 m. Für andere Bäume ist ebenfalls eine Dreiteilung vorgesehen mit den gleichen vorgenannten Grenzabständen.

Daraus ergibt sich, dass der von Ihnen mitgeteilte Grenzabstand von 0,40 m entweder gegen § 44 Ziff.1 oder Ziff. 2 NRG RhPf verstößt. Allerdings wird der Abstand von der Mitte des Baumstammes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt (vgl. § 47 NRG RhPf).

Sie haben demnach gegenüber den Nachbarn einen Beseitigungsanspruch, da die in § 44 NRG RhPf vorgegebenen Grenzabstände deutlich unterschritten sind.

Nach § 51 Abs. 1 NRG RhPf ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
In diesem Zusammenhang kommt es allein auf den Zeitpunkt der Anpflanzung an (vgl. AG Leverkusen, Urteil vom 09.12.1997 - Az. 20 C 344/97)
Sie müssten die Nachbarn auffordern, den Grenzabstand nach § 44 NRG RhPf einzuhalten und die gegenwärtige Störung zu beseitigen. Allerdings wäre noch zu klären, welcher Grenzabstand in Ihrem Fall nun zutrifft.

Wenn sich die Nachbarn auf den Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach § 51 NRG RhPf berufen, müssten sie darlegen und beweisen, wann es zu der Anpflanzung gekommen ist.

Für Gewerbebetriebe gibt es insoweit keine anderen Gesetze. Einschlägig ist das NRG RhPfl.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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