es geht um folgenden Sachverhalt:
Wir haben eine kleine Hausverwaltung und haben für eines unserer Objekte im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Frau auf 400€-Basis eingestellt, welche putzt, Hausmeisterdienste erledigt und die Grünanlagen pflegen soll. Nun hat es sich aber in letzter Zeit so eingebürgert, dass diese sich bei den Hausmeisterdiensten und bei der Pflege der Außenanlagen von ihrem Mann unterstützen lässt, so dass dieser z.B. alleine den Rasen mäht.
Sowohl uns, als auch den Eigentümern ist das eigentlich egal, da die Arbeit immer ordentlich erledigt wird. (Der Mann darf aus bestimmten Gründen keinen Nebenjob ausüben.)
Fragen:
Können wir bei dieser Konstellation irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Probleme bekommen (Stichwort "Schwarzarbeit")?
Was ist, wenn der Mann einen Arbeitsunfall erleidet bzgl. der Unfallversicherung?
Gibt es sonst noch irgendetwas, was bei dieser Konstellation problematisch sein könnte und bedacht werden muss?
Antwort geschrieben am 22.09.2011 17:43:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381 25296950, Fax: 0381 25296971
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 7
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Fragen:
Können wir bei dieser Konstellation irgendwelche sozialversicherungsrechtlichen Probleme bekommen (Stichwort "Schwarzarbeit")?
Nach § 613 BGB schuldet der Arbeitnehmer die Arbeitspflicht im Zweifel in Person. Er ist also grundsätzlich nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung durch eine Ersatzkraft oder einen Gehilfen ausführen zu lassen. Die Arbeitsvertragsparteien sind jedoch berechtigt, von der bloßen Auslegungsregel des § 613 Abs. 1 BGB abweichende vertragliche Regelungen zu treffen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich aber auch konkludent, d.h. stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
Eine konkludente Abbedingung kann dann vermutet werden, wenn dies in dem jeweiligen Berufszweig üblich ist.
Gerade in Ihrem Fall, der Erfüllung von Hausmeistertätigkeiten, ist es üblich, dass z.B. der Ehepartner bei der Ausübung der Tätigkeiten hilft. In diesen Fällen dürfte die von der Auslegungsregel vorgegebene Höchstpersönlichkeit vertraglich dahingehend abgeändert worden sein, dass auch der Partner des Arbeitnehmers die Pflichten erfüllen kann.
Es liegt in einem solchen Fall keine Schwarzarbeit vor. Es handelt sich um eine Gefälligkeitsleistung des Ehemannes für seine Ehefrau, für die der Ehemann selbst keine Entlohnung erhält. Verstöße gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht liegen nicht vor.
Was ist, wenn der Mann einen Arbeitsunfall erleidet bzgl. der Unfallversicherung?
Gibt es sonst noch irgendetwas, was bei dieser Konstellation problematisch sein könnte und bedacht werden muss?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Eine lediglich geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In Ihrem Fall spricht meines Erachtens jedoch einiges dafür, dass der Ehemann ihrer Arbeitnehmerin bei der Ausführung der Tätigkeiten bereits als sog. arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Abs. 2 SGB VII betrachtet werden kann. Es handelt sich nach ihrer Darstellung des Sachverhalts um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Auch dient die Tätigkeit überwiegend Ihrem Unternehmen und wird durch den Ehemann nicht aus vorwiegend eigenen Interesse ausgeübt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.09.2011 17:52:42
Zum besseren Verständnis möchte ich noch hinzufügen, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, dass der Ehemann meines Erachtens und unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung des Sachverhalts unter den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt.
Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, d.h. es wäre eine genaue Betrachtung der Tätigkeiten des Ehemannes (Umfang, Dauer, Intensität etc.) erforderlich um eine verbindliche Aussage treffen zu können.
Zum besseren Verständnis möchte ich noch hinzufügen, dass die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, dass der Ehemann meines Erachtens und unter Berücksichtigung Ihrer Darstellung des Sachverhalts unter den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt.
Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, d.h. es wäre eine genaue Betrachtung der Tätigkeiten des Ehemannes (Umfang, Dauer, Intensität etc.) erforderlich um eine verbindliche Aussage treffen zu können.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2011 18:52:17
Sehr geehrte Frau Kiesewetter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Eine kurze Frage hätte ich aber noch:
So wie ich Ihre Ausführungen jetzt verstanden habe, ist die Frage "Arbeitnehmerähnlich oder nicht" eigentlich erst zum Zeitpunkt eines Unfalls interessant, oder? D.h. wir müssen jetzt keine Beiträge zahlen oder etwas in der Art, oder?
Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie dazu noch kurz etwas sagen könnten.
Vielen Dank und viele Grüße!
Sehr geehrte Frau Kiesewetter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Eine kurze Frage hätte ich aber noch:
So wie ich Ihre Ausführungen jetzt verstanden habe, ist die Frage "Arbeitnehmerähnlich oder nicht" eigentlich erst zum Zeitpunkt eines Unfalls interessant, oder? D.h. wir müssen jetzt keine Beiträge zahlen oder etwas in der Art, oder?
Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie dazu noch kurz etwas sagen könnten.
Vielen Dank und viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2011 23:24:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Für den Ehemann Ihrer Arbeitnehmerin müssen Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, denn er ist nicht Ihr Arbeitnehmer. Sie haben keinen Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen.
Wenn der Ehemann eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, ist er grundsätzlich beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Für den Ehemann Ihrer Arbeitnehmerin müssen Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, denn er ist nicht Ihr Arbeitnehmer. Sie haben keinen Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen.
Wenn der Ehemann eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, ist er grundsätzlich beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.09.2011 10:27:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte entschuldigen Sie meine Schreibfehler in der Antwort auf ihre Nachfrage. Sie müssen natürlich keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen, da der Ehemann Ihrer Arbeitnehmerin, wenn er eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, kraft Gesetzes beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Kiesewetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte entschuldigen Sie meine Schreibfehler in der Antwort auf ihre Nachfrage. Sie müssen natürlich keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen, da der Ehemann Ihrer Arbeitnehmerin, wenn er eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist, kraft Gesetzes beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Kiesewetter
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