Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Arbeitsunfähigkeit.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Mitte November 2010 wegen meiner Burn-Out Probleme bei meinem Hauptarbeitgeber (Verwaltungsbereich) krankgeschrieben. Nun würde ich gerne wissen ob sich die Krankschreibung eigentlich auch auf den von mir ausgeübten 400€-Job in der ambulanten Krankenpflege auswirkt bzw. ob ich diesen ohne größere Probleme weiter ausführen darf?
Da sich meine Krankschreibung auf das Burn-Out bezüglich Mobbing bei meinem Hauptarbeitgeber bezieht.
Vielen Dank schonmal im Vorraus für die Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
M. Heier
Antwort geschrieben am 02.01.2011 17:02:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 434
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach den für alle Arbeitnehmer geltenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
Aus dieser Definition ergibt sich, dass durchaus für die Haupttätigkeit Arbeitsunfähigkeit vorliegen kann, während gleichzeitig für die Nebentätigkeit noch Arbeitsfähigkeit besteht.
Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des BAG die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit für sich genommen eine Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn sie aus Gründen des Wettbewerbs den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft oder durch sie der Heilungsprozess verzögert wird. (BAG, 13.11.1979, 6 AZR 934/77)
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Ausübung einer Nebentätigkeit erschüttert werden kann. Dementsprechend muss er Arbeitnehmer in diesen Fällen, sofern es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber kommt, Beweisen, dass für die Haupttätigkeit tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ferner wird der Arbeitgeber in diesen Fällen den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten können, § 275 SGB V.
Stellt sich heraus, dass auch für die Haupttätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen.
In Ihrem Fall wäre also mit Ihrem Arzt abzuklären, ob die Ausübung der Nebentätigkeit aus medizinischen Gründen zu einer Verschlimmerung der Erkrankung oder einer Verzögerung des Heilungsprozesses führen kann. Ist dies nicht der Fall und ist Ihnen eine Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt, so werden Sie diese auch während der Arbeitsunfähigkeit weiter ausüben können.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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