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Frage geschrieben am 30.07.2008 13:52:00

400 EUR als Gast bei Verstoß gegen Rauchverbot - kann man da was machen?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3565
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Liebe Anwälte,
auch als überzeugter Nichtraucher bin ich empört und überrascht, was meinem „Schützling“ (einem lieben Menschen, der entfernt lebt und um den ich mich freundschaftlich kümmere) am letzten Juli-Wochenende passiert ist. In der Dorfdisko der 20.000 Seelen-Gemeinde in NRW kassierte das Ordnungsamt rund EUR 18.000,- wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot. Der Wirt hatte seinen Gästen nämlich das Rauchen mehr oder weniger erlaubt und gegen 02:30 Uhr in der Nacht wurden 20 rauchende Gäste erwischt und zu je EUR 400,- Ordnungsgeld verdonnert sowie dem Gastronomiebetrieb eine Strafe von fast EUR 10.000,- aufgebrummt. So schlimm auch ein Verstoß gegen das Rauchverbot ist, so ungeheuerlich finde ich diese Summen. Meine kurzen Fragen lauten:
1. Ist es korrekt, dass das Ordnungsamt direkt eine Summe von EUR 400,- bei einer Ersttat am Ende des ersten Geltungsmonats verhängt? Ist das ein typischer Betrag in NRW?
2. Ist es korrekt, dass dies nicht schriftlich geschieht, das heißt, den Rauchern, die nicht bar bezahlen, kein Dokument ausgehändigt oder zugesandt wird, sondern diese die Demütigung auf sich nehmen müssen, das Geld direkt beim Ordnungsamt zu bezahlen?
3. Kann es sein, dass überhaupt keine Rücksicht darauf genommen wird, wenn der erwischte Raucher praktisch mittellos ist und Sozialleistungen (Hartz 4) erhält?
4. Anscheinend war es wenigstens leicht möglich, die sofortige Bezahlung in eine Ratenzahlung von je EUR 100,- umzuwandeln. Wie würden Sie weiter vorgehen, kann man irgendwas gegen diese Summe unternehmen? Ergeben sich neue Möglichkeiten aus dem heutigen Urteil des BVGs?

Ich bedanke mich schon im voraus für Ihre Antwort. Ich bin immer noch entsetzt. Vielleicht können Sie ja helfen, den Betrag etwas zu reduzieren?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2008 14:46:10
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1.) Da das Nichtraucherschutzgesetz keine Höhe der Geldbuße bestimmt, gilt § 17 OWiG.

Danach ist die Geldbuße zwischen 5,- und 1.000,- € anzusetzen.

Diese kann sofort eingezogen werden.

Ob es sich um eine Ersttat im ersten Geltungsmonat handelt, bleibt hierbei nahezu unberücksichtigt. Die Frage, ob es sich bei dem Bußgeld in Höhe von € 400,- um einen "typischen" Betrag handelt, ist leider ohne Belang.

2.) Sofern es sich nicht um eine Zahlungserleichterung im Sinne des § 18 OWiG handelt, sondern lediglich um eine Stundung, welche gewährt wurde, weil der Betroffene die entsprechende Geldsumme nicht bei sich hatte, ist gegen die Zahlung beim Ordnungsamt nichts einzuwenden.

3.) Bei der Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

4.) Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Dabei kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. die Höhe, beschränkt werden.

Das heutige Urteil hat, vorbehaltlich der entgültigen Veröffentlichung, wenig Einfluss auf das von Ihnen geschilderte Verfahren.

Zunächst hat das BVerfG nur die Rauchverbote der Länder Berlin und Baden-Württemberg für teilweise verfassungswidrig erklärt. Außerdem sollen die Regelungen bis zu einer Neuregelung (bis Ende 2009) weiter in Kraft bleiben.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2008 15:08:18

Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Elster.

Ich meine schon, dass es bei der Argumentation im Einspruch nicht ganz sinnlos wäre, wenn man praktische (und nicht nur gesetzliche) Vergleichszahlen anderer Städte hätte. In meiner Heimatstadt (anderes Bundesland) scheinen EUR 40,- verlangt zu werden.

Ist mit Bußgeldbescheid (+Zustellung) die ausschließlich mündliche Zahlungsaufforderung gemeint, die vom Ordnungsamt direkt während der Tat ausgesprochen wurde, oder darf/kann/soll der Täter noch auf etwas Schriftliches warten, gegen das er dann Einspruch einlegen kann anstelle sofort (die Raten) zu bezahlen?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2008 17:36:45

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Selbstverständlich bleibt es dem Betroffenen unbenommen, im Rahmen der Argumentation um die Höhe des verhängten Bußgeldes mit Vergleichszahlen anderer Bundesländer bzw. anderer Gemeinden zu argumentieren. Jedoch besteht in diesem Zusammenhang für die das Ordnungsgeld verhängende Behörde keine rechtliche Bindung.

Der Bußgeldbescheid bedarf der Schriftform gemäß § 66 und § 51 Abs. 2 OWiG. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen gemäß § 51 Abs. 2 OWiG zuzustellen. Die Einspruchsfrist beginnt im Zeitpunkt der Zustellung.

Zur Sicherheit und zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten sollte jedoch noch einmal ausdrücklich bei der das Bußgeld verhängenden Behörde nachgefragt werden, ob und wann diese beabsichtigt, einen schriftlichen Bußgeldbescheid zu erlassen und zuzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt
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