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Frage geschrieben am 17.05.2011 08:41:26

3.SGB § 121

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Darin heisst es:
"Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld."

Ich hatte vorher 40 Std die Woche gearbeitet. Bei einer Zeitarbeitsfirma wird nur 35 Std gearbeitet.Ist der Verdienst auf der 35 Std-Basis mein Einkommen ? oder zählen Überstunden mit dazu ?Was versteht man alles unter "Aufwendungen" ?



Antwort geschrieben am 17.05.2011 09:14:37
Rechtsanwalt Marek Schauer
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Sehr geehrter Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich versuche die Fragen in Ihrer Reihenfolge zu beantworten:

1.
"Ist der Verdienst auf der 35 Std-Basis mein Einkommen ? oder zählen Überstunden mit dazu ?"

a.
Ja, es ist der Verdienst auf der 35 Std Basis das maßgebliche Einkommen nach § 121 Abs. 3 SGB III.

b.
Überstunden können mit in die Berechnung des neuen Einkommens fließen, wenn aus ihnen ein geldwerter Gegenwert entspringt. Dann ist das neue Einkommen zu modifizieren.

2.
"Was versteht man alles unter "Aufwendungen" ?"

Hier gibt es Dienstanweisungen zur Vorschrift. Ich zitiere:

"Als Aufwendungen kommen insbesondere die auf Dauer anläßlich der Beschäftigung anfallenden Fahrtkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück sowie etwaige Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Betracht. Nur gelegentlich anfallende Aufwendungen, zB Kosten für Arbeitskleidung und -geräte können nur berücksichtigt werden, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden."

Die in der Dienstanweisung benannten Aufwendungen sind nicht abschließend. Zu berücksichtigen sind alle Aufwendungen, die als Werbungskosten im Sinne des Lohnsteuerrechts gelten. Hierzu zählen auch Beiträge zu Berufsverbänden. Zu den Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung gehören auch solche für doppelte Haushaltsführung.

Nach § 9a EStG sind bei der Ermittlung von Einkünften Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marek Schauer
Rechtsanwalt


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3.SGB § 121 | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-17
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