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Frage geschrieben am 10.08.2011 09:58:52

§37 Anzeigepflicht bei Veränderung der Einfriedung

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 900
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Einfriedung.
Hallo,
ich habe zum Nachbarn hin vor 2Jahren einen neuen Zaum aus Doppelstabmatten Höhe 1,4m errichtet.

Nach meinen Kenntnisstand verhält es in Niedersachsen so, das eine (neue) Einfriedung zwar angezeigt werden muss, aber letzlich nicht verhindert werden kann.

Nun möchten wir hier nachträglich einen Sichtschutz einflechten lassen.

Stellt dies eine wesentliche Veränderung nach §37 dar? Und was kann uns ggf. passieren wenn wir dies nicht anzeigen und der Sichtschutz am bereits vorhandenen Zaun angebracht wird?



Antwort geschrieben am 10.08.2011 11:57:42
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend wie folgt beantworte:

1.Stellt dies eine wesentliche Veränderung nach § 37 dar?

Der Sinn der Vorschrift des § 37 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
ist die Transparenz an der Grenze. Der betroffene Nachbar soll rechtzeitig über wesentliche Veränderungen im Grenzbereich unterrichtet werden. Die Anzeigepflicht entspricht den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und soll der Absicherung des nachbarlichen Friedens dienen.
Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn die vorhandenen Einfriedung in einer Weise umgestaltet wir, dass aus der Sicht eines Dritten, das durch den bisherigen Zustand geprägte Gesamtbild ein anderes ist und die äußere Beschaffenheit und das Erscheinungsbild der Anlage sich geändert hat ( BGH NJW 1984, 1458).

Durch die Einflechtung des Sichtschutzes könnte das durch den bisherigen Zustand - nämlich den Doppelstabmatten - geprägte Gesamtbild ein anderes sein, sodass eine Anzeigepflicht zu bejahen wäre. Allerdings kann man auch durchaus anderer Auffassung sein, letztlich im Hinblick darauf, dass die Einfriedung mit einer Höhe von 1,40 m recht niedrig ist und die Einflechtung des Sichtschutzes im Hinblick auf das Gesamtbild nicht entscheidend ist. Ich würde mich jedenfalls der letzteren Ansicht anschließen, nämlich das keine wesentliche Veränderung durch den nachträglichen Sichtschutz vorliegt.

2.Und was kann uns ggf. passieren wenn wir dies nicht anzeigen und der Sichtschutz am bereits vorhandenen Zaun angebracht wird?

Nach § 922 Satz 3 BGB darf eine Grenzeinrichtung ohne Zustimmung des Nachbarn nicht geändert werden, soweit der Nachbar ein Interesse an dem Fortbestand der Einrichtung hat. Liegt eine wesentliche Veränderung vor , kann der Nachbar über § 1004 BGB die Beseitigung der Einflechtung verlangen.

Meines Erachtens liegt hier ein Grenzfall vor. Man kann sowohl die eine als auch die andere Auffassung vertreten,d.h. das keine wesentliche Veränderung vorliegt und demzufolge eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Falls die Sache gerichtlich geklärt werden müsste, würde sich der Richter vor Ort eine Bild von der Anlage machen und erst dann entscheiden.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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