24.05.2012 | 12:08
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Im Bereich der Domainvergabe gilt das Prioritätsprinzip „First come – First served". Das bedeutet, dass bei der Domainvergabe das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität zum Zuge kommt. Wer die
Domain zuerst anmeldet behält diese auch, es sei denn die Anmeldung erfolgte entgegen bestehenden Namens-, Kennzeichen- oder Markenrechten. Wobei es kein besseres oder schlechteres Recht gibt.
Das Prioritätsprinzip gilt selbst dann, wenn beide Parteien ein Namens- und/oder ein Kennzeichenrecht für sich geltend machen. Machen beide ein Recht geltend, so hat der Zweite Pech.
Wenn Sie mit der Domain schon mehrere Jahre, wie Sie schreiben beruflich unterwegs sind, haben Sie hierfür eine Kennzeichenrecht nach §§
5,
15 MarkenG erworben als Schutz der geschäftlichen Bezeichnung und der Firma.
Somit haben auch Sie ein Recht an der Domain. Der Gegner wird kaum einen Namen bestehend aus Abkürzungen tragen, so dass sein angebliches Namensrecht nicht zum Tragen kommt.
Sie können die Domain somit behalten und müssen diese nicht abgeben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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