Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Auto.
Hallo,
wir wohnen in einer Spielstraße (Verkehrsberuhigte Bereich gemäß § 42 Abs. 4a StVO), in der legale Parkplätze (Parkboxen) vorhanden sind. Seit ein paar Wochen stellt ein junger Mann ständig sein Auto (alter VW Jetta) mitten auf dem Bürgersteig ab. Das Auto ist genauso breit wie der Bürgersteig. Erwachsene und Kinder sind also gezwungen, den Bürgersteig zu verlassen und um das Auto herumzugehen. Das ist nicht wahnsinnig gefährlich, weil es sich um eine Zone-30-Spielstrasse handelt, aber lästig. Ich habe dem jungen Mann daher ausrichtigen lassen, dass ich nicht gewillt bin, Schäden an seinem Auto zu bezahlen, wenn sie durch meine Kinder verursacht werden, weil er ja genauso gut auf einem der Parkplätze parken kann.
Vor einer Woche spielte unser 3-jähriger Sohn auf der Straße. Ich sah ihn laufen mit einem Kochtopf in der Hand. Ich konnte gerade noch sehen (aber nicht so schnell reagieren), wie er den Topf auf die Motorhaube des Jettas stellte und nach hinten schob. Das Ergebnis waren zwei dicke Kratzer. Der junge Mann reagierte gelassen und sprach von „kann man raus polieren – ich kenn da jemand – kein Problem". Heute brachte er jedoch einen Kostenvoranschlag von einer Lackiererei über € 785,--. Ich weiß natürlich, dass das so gerne gemacht wird: Die 785,-- Euro von der Versicherung kassieren und dann den Schaden in einer günstigen Werkstatt für € 150,-- beheben lassen.
Unsere Versicherung würde den Schaden vermutlich sogar begleichen, auch wenn wir – wie in diesem Fall - die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, weil wir „grobe Fahrlässigkeit" mit versichert haben. Ich sehe es aber nicht ein.
Ich bin bereit, den tatsächlichen Schaden zu bezahlen – also die ca. € 150,-- aber wer so dämlich und rücksichtslos parkt, soll nicht auch noch auf unsere Kosten (oder die unserer Versicherung) ein Geschäft machen.
Wie ist denn die Rechtslage in diesem Fall?
Antwort geschrieben am 29.09.2011 22:30:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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gerne stelle ich Ihnen die Rechtslage auf der Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt dar.
Soweit ein Schaden entstanden ist, für den Sie haften, kann der Geschädigte auch fiktive Reparaturkosten geltend machen. Darauf, ob er den Schaden tatsächlich günstiger beheben lässt, oder auch gar nicht, kommt es nicht an. Dies ist die freie Entscheidung des Geschädigten. Fiktive Reparaturkosten bedeutet, dass die Nettokosten in Ansatz zu bringen sind. Mehrwertsteuer kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Hierfür bedarf es einer Rechnung und nicht lediglich eines Kostenvoranschlags. Eine andere Frage ist, ob die im Kostenvoranschlag aufgeführten Kosten wirklich notwendig und angemessen sind. Dies wäre gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären.
Dies gilt allerdings wie gesagt nur, soweit Sie überhaupt für einen Schaden, egal in welcher Höhe, haften. Ihr Kind ist aufgrund des Alters selbst nicht deliktsfähig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Eltern für ihre Kinder haften, gibt es entgegen der landläufigen Meinung nicht. Es kommt somit, worauf Sie zurecht bereits hingewiesen haben, auf die Frage an, ob Sie als Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Hierbei kommt es letztlich auf die konkreten Gegebenheiten in Einzelfall an. Ich gebe Ihnen anhand Ihrer Ausführungen eine erste rechtliche Einschätzung.
Die Aufsichtspflicht, insbesondere die Häufigkeit der geforderten Kontrollen, ist umso größer, je jünger das Kind ist. In Ihrem Fall wird man davon auszugehen haben, dass alle 30 min eine Kontrolle zu erfolgen hat. Eine lückenlose Kontrolle ist natürlich weder möglich noch erforderlich. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass unter der Kontrolle eine Schädigung stattfindet. So, wie ich Sie verstehe, war genau dies der Fall. Dass der Vorfall in einer Spielstraße passiert ist, kann man zu Ihren Gunsten verwerten. Gerade in einer Spielstraße dürfen sich Kinder freier bewegen.
Nach den mir bisher vorliegenden Informationen steht eine Verletzung der Aufsichtspflicht und daraus folgend eine Haftung keinesfalls fest. Hiervon ist vielmehr nicht auszugehen.
Ohnehin müsste der Geschädigte sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Dass er auf einem Bürgersteig in einer Spielstraße geparkt hat, ist in höchstem Maße rechtswidrig. Ein solches Verhalten erhöht v.a. auch die Gefahr einer Fremdschädigung ganz erheblich. Überspitzt könnte man sagen, dass er sie geradezu herausgefordert hat.
Ich empfehle Ihnen nach jetzigem Stand, Ihre Inanspruchnahme zurückzuweisen. Keinesfalls kann ich Ihnen empfehlen, eine Teilzahlung vorzunehmen. Eine solche kann als Anerkenntnis Ihrer Haftung dem Grunde nach ausgelegt werden. Wegen des Umfangs, in dem Sie dann haften, darf auf die obigen Ausführungen zur Schadenshöhe verwiesen werden. Sie laufen Gefahr, durch eine gut gemeinte Teilzahlung später für den gesamten Schaden, wie er von der Gegenseite beziffert wird, zu haften.
Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass ich Ihre Ausführungen zur Versicherung bezweifle. Wenn Sie keinen Schaden verschuldet haben und somit nicht haften, haftet auch nicht die Versicherung. Im übrigen sollten Sie überprüfen, ob eine Verursachung durch einen Deliktsunfähigen wirklich versichert ist. Oftmals ist dies bei Haftpflichtversicherungen nämlich gerade nicht der Fall.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für eine weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
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