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3-er WEG, Eigentümerbeschluss zum Gemeinschaftseigentum


| 11.08.2012 07:37 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers




Ein Haus, drei Eigentümer: Partei 1 hat EG+ Garten, 2 den ersten Stock, 3 das Dachgeschoss. 2 möchte den Flur im ersten Stock, der derzeit Gemeinschaftseigentum ist, selbst baulich verändern um die eigene Wohnung dadurch zu vergrößern, ohne dass der gemeinschaftliche Fluchtweg (Treppe, 1,2 Meter Breite) beeinträchtigt wird. Dazu will 2 einen Eigentümerbeschluss herbeileiten, dass die Eigentümergemeinschaft den Flur aus Gemeinschaftseigentum der Wohnung 2 überträgt und dies notariell beglaubigen wird. Partei 3 ist derzeit dagegen.
Reicht es, wenn Partei 1 und 2 dafür sind, und 3 dagegen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
Gemeinschaftseigentum
11.08.2012 | 09:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
101 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,

die Antwort auf Ihre Frage lautet leider "Nein".

Dies ergibt sich aus § 4 Wohnungseigentumsgesetz, der wie folgt lautet:

---------------
§ 4 WoEigG Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
----------------

Für eine Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Wäre dies bereits mit Zustimmung der Mehrheit möglich, würde dies für den ablehnenden ja quasi eine Enteignung gegen seinen Willen bedeuten.

Ich weise im übrigen vorsorglich darauf hin, dass für die Umwandlung ein Beschluss nicht ausreichend ist. Eine Umwandlung muss gem. § 925 BGB durch notarielle Vereinbarung der Wohnungseigentümer erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen, auch wenn diese leider nicht wie von Ihnen erhofft ausgefallen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.08.2012 | 09:51

Vielen Dank. Diese Mehrheit würde aber dazu reichen, um auf Gemeinschaftseigentum zu bauen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.08.2012 | 10:48

Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (die nicht der Modernisierung oder Instandhaltung dienen), auch nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich, vgl. § 22 WoEigG.

Hiervon gibt es die Ausnahme, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers entbehrlich ist, dessen Rechte durch die Maßnahmen nicht über das in § 14 Nr. 1 WoEigG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Je nachdem, was für eine bauliche Maßnahme Sie nun konkret vorhaben, mag es zwar sein, dass der Fluchtweg nicht verändert wird. Wenn Sie allerdings durch bauliche Maßnahmen die Fläche des Gemeinschaftseigentums verringern, um Ihre Wohnung zu vergrößern, wird dies ohne Zustimmung aller Eigentümer kaum möglich sein. Vor Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses sollten Sie daher die konkrete Baumaßnahme in dieser Hinsicht genau prüfen lassen. Andernfalls droht Ihnen bei einem Beschluss, dem Partei 3 hätte zustimmen müssen, eine entsprechende Klage gem. § 43 Nr. 4 WoEigG.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-08-13 | 20:27


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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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