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Frage geschrieben am 12.06.2005 17:32:00

3 Jahre alte Zahlungsaufforderungen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10177
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Problem ist eine Rechtsschutzversicherung (Advocard).
Vorgeschichte: Ich habe vor vielen Jahre einen Rechtsschutzvertrag abgeschlossen, in diesem Fall mit der "Advocard". Als dann meine Ehefrau im Jahr Jan. 2001 ein schwerer Pflegefall wurde, da war es nicht mehr möglich den Rechtsschutz aufrecht zuerhalten, finanzielle Einbrüche machten sich bemerkbar, sodass wir uns von der Advocard trennten. In den darauffolgenden Jahren haben wir nichts mehr von der Rechtsschutzversicherung gehört oder schriftlich gelesen, sodass wir davon ausgingen das die Sache erledigt sei. Nun ist es aber so, dass im letztem Jahr die Advocard ein Inkassounternehmen konsultiert hat, mit der Aufgabe einen Fälligkeitsbetrag vom 16.04.2001 einzuziehen. In dem Glauben das dies ein offener Restbetrag sei, entschied ich mich dafür, es auszugleichen. Womit ich aber nicht rechnete, war das ein direkte Brief von der Advocard folgte, mit der Aufforderung eiener Versicherungsbeitragserhebung vom 16.10.2001 bis 16.10.2005 einzutreiben (in einer Höhe von 1.083,36 €). Die ich selbstverständlich nicht sofort bezahlen kann und möchte. Da ich diesen Vetrag eigentlich im Jahr 2001 aufgelöst habe. Nun, kommt aber noch ein anderes Problem hinzu, die Verträge und alles was zur Advocard gehörte, ist Anfag leztem Jahres vernichten worden, sodass ich nichts mehr in der Hand habe. Meine Frage ist nun, bin ich verpflichtet diesem Betrag zu bezahlen? Oder ist dies nicht schon verjährt, da ich in den ganzen Jahre nichts mehr von der Advocard gehört habe! Weder telefonisch noch schriftlich! Muss ich, da ich der Beweiskraft meiner Kündigung nicht nachkommen kann, trotzdem zahlen???

Mit freundlichen Grüßen
Fulge

-- Einsatz geändert am 15.06.2005 20:29:03


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Diese Antwort ist vom 25.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.07.2005 10:44:48
Rechtsanwalt Falk Brorsen
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Sehr geehrter Ratsuchender, zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen. Da der Versicherer vorliegend den ursprünglichen Vertragsschluss mit ............

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