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2te Vergehen BTMG


27.07.2010 09:24 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo!
Ich habe mal eine Frage, ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig helfen!
Angenommen Person X wird auf dem Weg nach Hause zu Fuß vom Zoll angehalten und es werden ca. 2-3 g Cannabis und ein Joint gefunden! Wobei es freiwillig herausgegeben wurde! Person X ist 24 Jahre alt und hat im Jahr 2006 schon 70 Arbeitsstunden wegen BTM bekommen! Person X hat keinen Führerschein aber ist gerade dabei einen zu machen! Mit welcher Strafe müsste Person X rechnen?!

Vielen Dank für eure schnelle Hilfe!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
BtmG
27.07.2010 | 09:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgesprochen werden.

Dieses aber nur, wenn Sie mit den Drogen Handel betrieben hatte, oder die Drogen, ohne Handel zu treiben, eingeführt haben.

Zwar ist auch der Besitz im Gegensatz zum Konsum grundsätzlich strafbar. Aber, sofern bestimmte Mengen nicht überschritten werden, könnte man vom sogenannten Eigenbedarf ausgehen.

Diese Grenze ist nach Ihrer Darstellung nicht überschritten worden, so dass der besitz als Eigenbedarf gewertet werden könnte. Dieses bedeutet, dass das Verfahren durchaus eingestellt werden kann.

Strafrechtlich werden Sie also kaum etwas zu erwarten haben. Dazu sollte allerdings eine entsprechende Einlassung nach Akteneinsicht erfolgen.


Anders sieht es in Bezug auf den Führerschein aus:

Hier werden Sie mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechnen haben.

Diese ist zwar nur zulässig, wenn Ihnen regelmäßiger Konsum vorgehalten werden kann. Genau dieses wäre aber aufgrund der zweiten Auffälligkeit zumindest möglich.

Daher sollten Sie unbedingt keine Angaben machen und zeitnah einen Anwalt beauftragen. Dieser kann dann nach Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben.

Machen Sie dieses nicht und geben eventuell selbst eine Stellungnahme, könnte daraus sofort auf Ihren Drogenkonsum geschlossen werden, zumal Sie ja in Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung mit Eigenbedarf argumentieren müssten. Dann wäre eventuell die MPU zulässig und hier auch wohl wahrscheinlich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 27.07.2010 | 10:21

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Meine Aussage direkt vor Ort habe ich verweigert. Handel habe ich nie betrieben! Also muss ich nicht zwangsläufig mit einer Strafe rechnen?! Die Zollbeamtem meinten, dass es wohl Geldstraße oder Sozialstunden geben könnte!

Um die MPU werde ich so wie Sie beschrieben haben wohl leider nicht rum kommen?! Mein Antrag zur Prüfungserlaubnis wurde auch schon letzte Woche abgeschickt.

Ihr Tipp wäre also dringend einen Anwalt einzuschalten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.07.2010 | 10:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, Sie müssen nicht zwangsläufig mit einer Strafe rechnen. Eine Einstellung ist durchaus möglich.

Allerdings rate ich in der Tat zur Einschaltung eines Anwaltes, um diese Einstellung zu erreichen.


Ob eine MPU (oder ein ärztliches Gutachten, wie ein Kollege meint) erforderlich ist, hängt auch von der Einlassung ab. Entscheidend ist, ob ein regelmäßiger oder gelegenlicher Konsum vorliegt. Dieses wird sich ebenfalls nach der Aktenlage entscheiden.

Auch insoweit rate ich dringend zur Einschaltung eines Anwaltes.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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