Vor kurzem wurde ich beim Ladendiebstahl - Bekleidung im Wert von 700€ erwischt. Ich hatte dabei in der Umkleidekabiene die Sicherheitsplaketten entfernt und teilweise zerstört. Welches ja schon zu den besonders schweren Diebstählen zählt.
Da es schon das 2.mal war, wurde ich mit aufs Revier genommen und es wurden Fotos und Fingerabdrücke genommen.
Welche Strafe erwartet mich jetzt? Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis und wird mein Arbeitgeber darüber informiert?
Droht mir jetzt Gefängnis? Wäre es besser einen Verteidiger zu haben?
Hab den Anhörungsbogen von der Polizei schon ausgefüllt. Hab die Tat gestanden und mich entschuldigt.
-- Einsatz geändert am 20.02.2012 22:01:46
Antwort geschrieben am 20.02.2012 23:40:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der erste Ladendiebstahl sollte aller Voraussicht nach bereits nach der fünfjährigen Verjährungsfrist getilgt sein - er kann Ihnen damit nicht mehr zu Ihrem Nachteil vorgehalten werden.
Der zweite Diebstahl wird damit wie ein erster gezählt, ist jedoch in der Tat wahrscheinlich als schwerer Diebstahl einzuordnen.
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Nichtsdestotrotz ist einiger Sicherheit eine Bewährungsstrafe zu erwarten, da es wie gesagt als erste Tat zählt solange Sie sich nicht etwas anderes noch zu Schulden kommen lassen haben.
Ihr Arbeitgeber wird davon nicht in Kenntnis gesetzt; Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, werden im Führungszeugnis nicht eingetragen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, wovon ich nicht ausgehe.
Da Sie sich bereits entschuldigt und die Tat gestanden haben, wird Ihnen dieses positiv ausgelegt werden, so dass Sie wahrscheinlich ein Strafbefehl (beschleunigtes Verfahren) erwartet.
Falls Sie einen solchen erhalten, sollten Sie diesen sofort einem Anwalt Ihrer Wahl zur weiteren Prüfung vorlegen, da Sie nur eine 14-tägige Einspruchsfrist haben.
Dann kann entschieden werden, ob dieses Rechtsmittel des Einspruches eingelegt werden soll oder nicht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2012 21:27:11
Vielen, lieben Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Außer diesen beiden Straftaten habe ich noch keine weiteren begannen. Die 1. Straftat war 2007, aber ich weiß nicht mehr welchen Monat, also es könnte sein, das es nicht ganze volle 5 Jahre her ist. Oder zählt nur das Jahr ansich ?
Vielen, lieben Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Außer diesen beiden Straftaten habe ich noch keine weiteren begannen. Die 1. Straftat war 2007, aber ich weiß nicht mehr welchen Monat, also es könnte sein, das es nicht ganze volle 5 Jahre her ist. Oder zählt nur das Jahr ansich ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2012 09:48:21
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gut, es kann dann natürlich ggf. noch nicht getilgt sein, aber letztlich steht die Tilgungsreife (5 Jahr nach Rechtskraft des Urteils) kurz bevor und damals war es nur ein Schaden von 50 €, was sich ebenfalls positiv auswirkt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gut, es kann dann natürlich ggf. noch nicht getilgt sein, aber letztlich steht die Tilgungsreife (5 Jahr nach Rechtskraft des Urteils) kurz bevor und damals war es nur ein Schaden von 50 €, was sich ebenfalls positiv auswirkt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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