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Frage geschrieben am 18.08.2008 22:21:00

§29 Betäubungsgesetz, Besitz oder Erwerb von Cannabis Produkten; Vorladung zur EB

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7267
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Vorladung.
Kurzbeschreibung des Herganges:
A wurde von 2 Kriminalpolizisten angehalten und gezielt auf Besitz von Cannabis angesprochen.
Vermutlich wurde er dabei beobachtet wie er sich aus einem bestimmten "Umschlagplatz" - Bereich entfernte.
A widersprach anfänglich "etwas" dabei zuhaben und versuchte sich aus der Situation herauszureden.
Die Beamten bestanden auf eine Durchsuchung der von A mitgeführten Tasche.
Tatsächlich wurden 1,2 Gramm Cannabis bei A gefunden.
Die Polizisten in Zivil haben sich sowohl Ausweis als auch Führerschein von A aushändigen lassen und relevante Daten aufgenommen.
Nun erhielt A eine Vorladung auf die entsprechende Polizeidienststelle:
Anlass (Straftat): §29 Betäubungsmittelgesetz, Besitz oder Erwerb von Cannabis Produkten.
Zweck: Beschuldigten Vernehmung; Erkennungsdienstliche Behandlung; bei Nichterscheinen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht.
Anmerkung: Sollten Sie von Ihrem Aussage Verweigerungsrecht Gebrauch machen, bitten wir um Mitteilung.

Folgende Fragen bitte ich zu beantworten:

Muss A dieser Vorladung folgen ?
Wie kann man sich dagegen wehren, bzw. sie umgehen ?
Verschlimmert die Aussageverweigerung den Fall, bzw. wirkt die Zugabe der Straftat ohne weitere Aussagen, strafmildernd ?
Wieso werden bei einem solchen (nicht falsch verstehen) "geringfügigem Vergehen" Erkennungsdienstliche Maßnahmen ergriffen ?
Da A die Tat ja durch die beiden Beamten nachgewiesen wurde sind doch keine EB zur Feststellung der Schuld notwendig, oder ?
Kann man sich gegen die EB wehren, bzw. wie kann man diese umgehen ?
Wird der Vorgang seitens der Polizei automatisch an die Führerschein Meldestelle gemeldet ?
Ist damit zu rechnen, dass der Führerschein eingezogen wird ? Wenn Ja, womöglich wie lange ?
Welches Strafmaß ist generell zu erwarten ?
Welche Vorgehensweisen schlagen Sie allgemein vor ?

Bisher gab es keinerlei Auffälligkeiten bei A, ist somit die erste "Straftat".

Ich bitte nachzusehen, dass die Fragen evtl. naiv formuliert sind, habe aber bisher keinerlei Erfahrungen mit diesen Themen.

Ich bitte um entsprechende fachliche Hilfestellung und bedanke mich im Voraus.

Freundliche Grüße

-- Einsatz geändert am 18.08.2008 22:37:32


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.08.2008 23:25:31
Rechtsanwalt Maurice Moranc
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Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Der Aufforderung zur Beschuldigtenvernehmung muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Der Aufforderung zur erkennungsdiesntlichen Behandlung hingegen schon.

Die Beschuldigtenvernehmung kann umgangen werden, indem A die Aussage verweigert.
Bei der ekennungsdienstlichen Behandlung kommt es darauf an, ob es sich um eine polizeiliche oder gerchtliche Anordnung handelt. Gegen die polizeiliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden. Wird nicht die sofortige Vollstreckung angeordnet, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Mit anderen Worten bis zur Entscheidung über den Widerspruch darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.
Gegen die richterliche Anordnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Die Verweigerung der Aussage hat keine negativen Folgen. Ein Geständnis wird aber strafmildernd berücksichtigt.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen können aus verschiedenen Gründen erfolgen. In Ihrem Fall liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um eine Präventivmaßnahme handelt, um bei ungekärten Straftaten einen Abgleich vornehmen zu können.

Eine Meldung bei der Führerscheinstelle ist nicht unwahrscheinlich. Insbesondere dann nicht, wenn der Verdacht besteht, dass regelmäßig Cannabis konsumiert wird und keine Trennung zwischen Konsum und dem Führen eines KFZ erfolgt. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig in Form eines Drogenscreenings. Wird A aufgrund eines solchen Screenings als ungeeignet zum Führen eines KFZ eingestuft, ist ernsthaft mit dem Führerscheinentzug zu rechnen. Die Sperrzeiten sind vom Einzelfall abhängig. Die Neuerlangung wird dann von einer MPU abhängig gemacht.

Mit einer entsprechenden Verteidigung und aufgrund nicht existenter Vorstrafen könnte eventuell noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Andernfalls hätte A mit einer Haft- oder Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen. EIne Haftstrafe würde sicherlich zur Bewährung ausgesetzt werden.

Ich empfehle, einen Rechtsanwalt des Vertrauens mit der Verteidigung des A zu beauftragen. Dieser könnte nach erfolgter Akteneinsicht auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.08.2008 09:49:55

Vielen Dank für die Informationen.

In der Vorladung steht auch: Bei Nichterscheinen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht.

Wie steht dies im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die EB und in welcher Form muß der Widerspruch erfolgen (formlos, schriftlich, per Einschreiben usw.)?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.08.2008 10:38:28

Sehr geehrter Fragensteller,

das Zwangsgeld ist eine zulässige Maßnahme für den Fall, dass Sie der Aufforderung ohne entsprechende Rechtsbehelfe nicht folgen.

In Ihrem Fall ist zunächst notwendig, festzustellen, wer die Aufforderung angeordnet hat. Hier gibt es insgesamt 3 Möglichkeiten. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht.
Handelt es sich um eine rein polizeiliche Anordnung, ist der Widerspruch möglich. Dieser hat schriftlich innhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erfolgen. Aus Beweisgründen sollte der Widerspruch per Einschreiben Rückschein erfolgen. Wurde bereits die sofortige Vollziehung der EB angeordnet, haben Sie trotz erfolgtem Widerspruch der Aufforderung folge zu leisten.
Kommt die Aufforderung von der Staatsanwaltschaft oder handelte die Polizei als Hilfsbeamte der StA, so kann eine richterliche Entscheidung beantragt werden.
Handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung, so ist hiergegen die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat gegenüber dem Gericht, das die Anordnung erlassen hat, schriflich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt eine Woche nach Bekanntgabe. Der Vollzug wird hierdurch jedoch nicht gehemmt. Das heißt, die Maßnahme kann, solange der Richter nichts anderes entscheidet, trotz erfolgter Beschwerde durchgeführt werden. Sie hätten der Aufforderung insofern trotzdem zu folgen.

Wie Sie sicher selbst erkennen können, handelt es sich um ein komplexes Themengebiet, das ohne weitere Informationen bzw. erfolgter Akteneinsicht nicht abschließend beantwortet werden kann. Insofern empfehle ich nochmals, umgehend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu beauftragen, um Ihnen eine optimale Verteidigung zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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