17.11.2010 | 19:46
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich nehme an, Sie haben bereits eine Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Dieser müssen Sie zwar nicht freiwillig nachkommen. Sie können aber unter Umständen zwangsweise vorgeführt werden.
Nach
§ 81b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen den Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Ob hier die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegeben ist, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen.
Sollten Sie gegen die Anordnung vorgehen wollen, müsste eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 98 II StPO oder Beschwerde nach
§ 304 StPO eingelegt werden. Welcher Rechtsbehelf der Richtige ist, kommt darauf an, wer die Anordnung erlassen hat.
Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, rate ich Ihnen, keinesfalls Angaben zur Sache zu machen, bevor nicht über einen Verteidiger Akteneinsicht genommen wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller
17.11.2010 | 20:30
Es gab keinen Durchsuchungsbefehl für meine Räume ( Zufall ? ich war im Haus und wurde nicht gefragt ) und es lag seit meiner Übersiedlug (29 Jahre) noch nie etwas gegen mich vor.Die Vorladung erfolgte durch die Polizei.Deshalb die Frage zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Bitte geben Sie mir einen Rat was Sie an meiner Stelle tun würden
Vielen Dank für ihre Hilfe mit freundlichen
Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.11.2010 | 08:37
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Einen konkreten Rat kann ich Ihnen ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht geben. Es wäre vor allem zu prüfen, ob Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt wurden.
Ich rate Ihnen deshalb, einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, damit möglichst schnell Akteneinsicht beantragt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin