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§29 Abs. 1 Nr. 1 Illegaler Anbau von Betäubungsmitteln


17.11.2010 19:05 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ich wurde durch Zufall bei einer Hausdurchsuchung in einer WG mit 10 Cannabispflanzen (30-35cm mit Topf unter einer Lampe) erwischt. Muss ich jetzt zur erkennungsdienstlichen
Behandlung auf Grund einer Vorladung erscheinen? Ich war politischer Häftling in der ehem.
DDR und würde mir diese Demütigung gern ersparen.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Abs.
17.11.2010 | 19:46

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ich nehme an, Sie haben bereits eine Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Dieser müssen Sie zwar nicht freiwillig nachkommen. Sie können aber unter Umständen zwangsweise vorgeführt werden.

Nach § 81b StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen den Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Ob hier die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegeben ist, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen.
Sollten Sie gegen die Anordnung vorgehen wollen, müsste eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 II StPO oder Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt werden. Welcher Rechtsbehelf der Richtige ist, kommt darauf an, wer die Anordnung erlassen hat.

Unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, rate ich Ihnen, keinesfalls Angaben zur Sache zu machen, bevor nicht über einen Verteidiger Akteneinsicht genommen wurde.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 17.11.2010 | 20:30

Es gab keinen Durchsuchungsbefehl für meine Räume ( Zufall ? ich war im Haus und wurde nicht gefragt ) und es lag seit meiner Übersiedlug (29 Jahre) noch nie etwas gegen mich vor.Die Vorladung erfolgte durch die Polizei.Deshalb die Frage zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Bitte geben Sie mir einen Rat was Sie an meiner Stelle tun würden
Vielen Dank für ihre Hilfe mit freundlichen

Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.11.2010 | 08:37

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Einen konkreten Rat kann ich Ihnen ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht geben. Es wäre vor allem zu prüfen, ob Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt wurden.

Ich rate Ihnen deshalb, einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, damit möglichst schnell Akteneinsicht beantragt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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