Frage geschrieben am 25.06.2010 16:22:17
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
§§267(1), 263(1), 265a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1566Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gestern (23.6.) kam von der BundesPolInspektion ein Anhörbogen in dem mir Urkundenfälschung, Betrug und Erschleichung von Leistungen vorgeworfen wird. Der manipulierte Fahrschein befindet sich in der Ermittlungsakte.
1. Sind die Fristen eingehalten worden? 4 Monate?
2. Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen? Monatl. Netto 1300 Euro
3. Hat dies Auswirkungen auf meine Privatinsolvenz? Bin seit 2008 im Verfahren.
4. Was soll ich in den Anhörbogen reinschreiben?
Danke für Ihre Bemühungen!
Antwort geschrieben am 25.06.2010 17:15:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
die Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Zu 1.
Die Fristen wurden hier eingehalten. Bei den erhobenen Anschuldigungen handelt es sich nicht um Ordnungswidirgkeiten, sondern um Straftaten. Diese verjähren - je nach Straftat - erst nach mehreren Jahren. Der Ihnen vorgeworfene "einfache" Betrug z.B. gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach 3 Jahren.
Zu 2.
Bei § 263 StGB bewegt sich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haft, für § 267 StGB gilt dasselbe Strafmaß. § 265a StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 1 Jahr Haft vor. Das genaue Strafmaß lässt sich im Vorfeld leider nicht seriös bestimmen, da dies von mehreren Faktoren abhängt. Dies sind z.B. Vorstrafen, Höhe des entstandenen Schadens, Ihr Verhalten gegenüber der Polizei sowie dem Gericht, Ablegung eines Geständnisses und nicht zuletzt - und dieser Faktor ist nicht zu unterschätzen -, vom Empfinden des Richters. Sofern Sie nicht vorbestraft sind, haben Sie mit einer Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich - schätzungsweise 30 - 100 Tagessätzen - zu rechnen. Sollte der Richter der Ansicht sein, Ihre finanziellen Mittel ließen eine Geldstrafe wegen Ihres laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu, könnte auch eine Haftstrafe ausgesprochen werden, die in Ihrem Fall jedoch höchstwahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Wie bereits mitgeteilt, handelt es sich hierbei jedoch lediglich um Schätzungen.
Zu 3.
Auf Ihr Insolvenzverfahren dürfte die Straftat keine Auswirkungen haben, da Sie weder gegen eine Obliegenheit nach § 295 InsO verstoßen noch einen Versagungsgrund nach § 290 InsO erfüllt haben.
Eine gegebenenfalls verhängte Geldstrafe fällt übrigens nicht unter die Restschuldbefreiung, da Geldstrafen nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Zu 4.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zur Person zu machen (Name, Geburtsdatum, Adresse etc.). Sie sind jedoch nicht verpflichtet sich zum Tatvorwurf selbst zu äußern. Grundsätzlich ist ein Geständnis dann zu empfehlen, wenn die Beweislage eindeutig und unwiderlegbar ist, da sich ein Geständnis in jedem Fall strafmildernd auswirkt. Ob ein Geständnis auch in Ihrem Fall zu empfehlen ist, kann aus der Ferne jedoch leider nicht seriös beantwortet werden. Dies sollten Sie zuvor mit einem Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort besprechen. Dieser würde zunächst die Ermittlungsakte eingesehen, um die Beweislage konkret einschätzen zu können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgende Bemerkung:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Als Leser können Sie

