Frage geschrieben am 14.12.2009 13:13:04
250 Gramm Marihuana
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2402mein Sohn ist 15 Jahre alt und die Polizei hat bei uns eine Wohnungsdursuchung gemacht mit Einverständniss eines Staatsanwaltes. In seinem Zimmer haben die Beamten ca. 250Gramm Marihuana gefunden. Er ist jetzt seit ca. 1 Woche in U-Haft. Welche Strafe wird in erwarten? Und wie lange kann man einen 15-Jährigen in U-Haft behalten? Er hat keine Vorstrafen.
Danke!
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Diese Antwort ist vom 14.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.12.2009 15:12:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) sind in den §§ 29 ff. BTMG unter Strafe gestellt. Bei Ihrem Sohn dürfte der Tatvorwurf nach § 29 I Nr. 3 BTMG in Betracht kommen (Besitz von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein). Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 5 der Vorschrift kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn Ihr Sohn lediglich eine geringe Menge zum Eigenverbrauch im Besitz hatte. Bei Marihuana ist eine geringe Menge üblicherweise unter 7,5 Gramm THC anzunehmen. Dies kann jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren, da das Gesetz die geringe Menge nicht definiert und dies von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Die beschlagnahmte Menge darf nicht gleichgesetzt werden mit dem anteilig enthaltenen Wirkstoffgehalt. Diesen wird ein Labor im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen bestimmen.
Nach § 31 BTMG ermöglicht das Gesetz, das Verfahren bei Vorliegen einer Tat nach § 29 I, II oder IV BTMG bei geringen Mengen einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch besessen hatte. Da Ihr Sohn sich in Untersuchungshaft befindet, gehe ich davon aus, dass der Richter eine Verurteilung für wahrscheinlich hält, da ansonsten die Verhängung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, § 112 StPO.
Im Verfahren wird vorliegend das Jugendstrafrecht angewandt werden, da Ihr Sohn über 14, aber unter 18 Jahre alt ist, § 1 II JGG ist. Nach § 72 JGG darf Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift verhängt und vollstreckt werden; andere Maßnahmen dürfen den Zweck nicht erreichen. Die besonderen Belastungen des Vollzugs für Jugendliche sind bei Verhängung der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen, § 72 V JGG. Die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gegen Jugendliche unter 16 Jahren darf nur verhängt werden, wenn Anzeichen für eine besonders gesteigerte Fluchtgefahr vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn kein fester Wohnsitz vorhanden ist oder der Jugendliche sich schon einmal dem Verfahren entzogen hat.
Ich rate Ihnen dringend, über einen Verteidiger vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen. Erst danach kann beurteilt werden, welche konkrete Tat Ihrem Sohn vorgeworfen wird und ob es sinnvoll ist, sich zur Sache einzulassen. Gleichzeitig sollte Haftbeschwerde eingelegt bzw. Haftprüfung beantragt werden, §§ 117, 304 StPO.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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