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Wie groß schätzen Sie die Chance, bei einem Rechtsstreit mit einer Krankenversicherung um im Betreff genannten §en, zu gewinnen.
Mein Fall: Als Selbständiger habe ich meine Einnahmen für 2004 mit Einkommensteuerbescheid in Okt.05 nachgewiesen. Gemäß o. g §en ist die Veränderung der Beitragsbemessung erst ab dem jetzt folgenden Monat möglich. Ich möchte aber eine rückwirkende Beitragsanpassung und entsprechende Rückzahlung erwirken, da es mir nicht möglich ist am Anfang eines Jahres den Gewinn zum Ende des selben Jahres vorherzusagen und den Nachweis kann ich erst erbringen, wenn der Einkommensteuerbescheid rechtsgültig vorliegt.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.10.2005 13:19:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
Bewertungen: 108
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Leider kann ich Ihnen keine Erfolgsaussichten für eine Klage auf Rückerstattung der „zuviel“ gezahlten Beiträge machen. Eine rückwirkende Beitragsanpassung soll der § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V gerade verhindern.
Der Regelung liegt folgender Gedanke zu Grunde:
Die Regelung gewährleistet, dass die Krankenkassen die Einnahmen verlässlich vorausschätzen können. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber für schutzwürdiger erachtet als das Interesse der freiwillig Versicherten. An der Verfassungsmäßigkeit der Reglung besteht kein Zweifel.
Beachten Sie jedoch bitte den umgekehrten Fall: Sollte der Einkommensnachweis erbringen, dass in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt worden sind, so haben die Krankenkassen sehr wohl eine rückwirkenden Erstattungsanspruch gegen den Versicherten.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe dennoch, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
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