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Frage geschrieben am 21.10.2010 20:51:47

§23 überleitungsvorschrift zum gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrecht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
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Wie lange läuft die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche bei einem Erbfall aus 04.2008. Die Verstorbene ist die Mutter von 2 erwachsenen Kindern. Der alleinige Vorerbe ist ihr neuer Ehemann, den Sie im November 2006 geheiratet hat. Sie haben ein Berliner Testament geschrieben und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Erst wenn der zweite stirbt, soll das Erbe zwischen seiner und ihrer Familie aufgeteilt werden.


Antwort geschrieben am 21.10.2010 21:13:43
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Gem. § 23 Abs. 4 der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des BGB in der vor dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung. In dieser Fassung sah § 2332 Abs. 1 BGB vor, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald vom Tod der Mutter und vom Berliner Testament Kenntnis erlangt wird. Erst wenn Kenntnis zu beiden Tatsachen vorliegt, beginnt die Frist und ab hier haben die pflichtteilsberechtigten zwei Kinder die Möglichkeit, ihren Pflichtteil vom Alleinerben einzufordern.
Sofern bereits im April 2008 Kenntnis zu beiden Tatsachen vorlag, läuft die Verjährungsfrist somit bis April 2011.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2010 21:28:17

Sehr geehrte Frau Trenner,

ist es wirklich so, das nach altem Recht nur 3 Jahre Verjährung galten?
Ich bin von 10 Jahren ausgegangen. Und falls es 10 Jahre gewesen sind, fängt dann die Verjährung nicht am Ende des Jahres 2010 an und dauert 3 Jahre?

Mit freundlichem Gruß
Der Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2010 21:38:54

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Da aufgrund des Berliner Testaments die Kinder von der Erbschaft nach der Mutter ausgeschlossen wurden, haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls, also mit dem Tod der Mutter im April 2008. Lediglich die Verjährung hierfür beginnt erst, wie oben dargestellt, mit Kenntnis sowohl vom Erbfall als auch vom die Kinder ausschließenden Testament. Dennoch liegt der Erbfall selbst vor 2010 und daher sind grundsätzlich die vor 2010 geltenden Normen des BGB anzuwenden (§ 23 Abs. 4 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts).

Die betreffende Norm § 2332 Abs. 1 BGB lautete in der Fassung vor dem 01. Januar 2010:

"Der Pflichttheilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichttheilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an."

Diese Norm geht als Spezialnorm auch den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff BGB) vor.

Die Verjährung beginnt damit tatsächlich mit Kenntnis und läuft ab diesem Zeitpunkt 3 Jahre.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
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