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Frage geschrieben am 23.03.2008 23:58:00

§202a StGB möglich ??

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3484
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema StGB.
Hallo,
ich bin Mitbetreiberin eines Forums und habe nachfolgende Frage.
Bei unserem Forum handelt es sich um ein geschlossenes Forum, in dem Gäste zum einen keinen Zutritt und zum Anderen nicht mitlesen können.
Seit ca. 2 Wochen werden nun Inhalte aus dem geschlossenen Forum durch einen anderen Forenbetreiber öffentlich zitiert und ausgestellt. Hierbei werden die Inhalte nicht eins zu eins weitergegeben, sondern sie werden aus dem Kontext gerissen und neu zusammengestellt, so dass der Sinn und Inhalt verändert dargestellt wird.

Da dieser Forenbetreiber jedoch keinen Zugang zu unserem Forum hat, muss er diese Daten unberechtigt erlangt haben. Meine Frage hierzu, greift hier der 202a StGB und kann der Forenbetreiber hierfür belangt werden.

Zudem kommt hinzu, dass der Inhalt unserer Ursprungsthreads durch die neue Zusammenstellung verfälscht dargestellt wird, ist es möglich hiergegen rechtlich vorzugehen.

Das Forum war durch Benutzerkennung und Passwort geschützt, mittlerweile ist noch eine Htacsess Datei vorgeschaltet, laut Aussage des anderen Forenbetreibers hat er diese wohl auch schon wieder überwunden.

MFG





Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.03.2008 00:23:54
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 67
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung kann sich der Betreiber des anderen Forums tatsächlich gemäß § 202a StGB schuldig gemacht haben. Hier wäre grundsätzlich schon alleine die Überwindung des Passwortschutzes ausreichend.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit dafür wäre allerdings, dass dieser tatsächlich keinen eigenen Zugang zu Ihrem Forum hat. Sie schreiben zwar, dass Gäste keinen Zutritt haben und auch nicht mitlesen können, möglicherweise ist aber der andere Forumsbetreiber bei Ihnen unter einem unbekannten Namen oder unter einem anderen Namen Mitglied und hätte somit Zugang. Wenn dies der Fall wäre, hätte er den Tatbestand des § 202a StGB nicht erfüllt.

Ansonsten muss dem anderen Forumsbetreiber ein Verstoß natürlich auch nachgewiesen werden können. Inwieweit dies möglich sein wird, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht beurteilen.

Sie können jederzeit gegen den Forumbetreiber Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle stellen. Denken Sie daran, dann auch einen Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 StGB zu stellen, damit die Staatsanwaltschaft bei Verneinung des öffentlichen Interesses dennoch ermitteln muss. Beantragen Sie außerdem, von dem Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Sollte sich Ihr Verdacht durch die Ermittlungen nicht bestätigen, brauchen Sie keine Angst zu haben, dass dies für Sie negative Konsequenzen haben wird.

Was die neue Zusammenstellung und Veröffentlichung anbetrifft, liegt darin alleine noch keine Straftat (außer bei beleidigendem Inhalt, §§ 185 ff. StGB).

Möglicherweise verstößt aber dieses Verhalten gegen Urheberrecht. Dies sollten Sie gegebenenfalls von einem im Urheberrecht tätigen Anwalt überprüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2008 00:40:17

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung (um die Uhrzeit)
Eine Frage habe ich jedoch noch. Sie schreiben:
______________________________________________________________
Voraussetzung für eine Strafbarkeit dafür wäre allerdings, dass dieser tatsächlich keinen eigenen Zugang zu Ihrem Forum hat. Sie schreiben zwar, dass Gäste keinen Zutritt haben und auch nicht mitlesen können, möglicherweise ist aber der andere Forumsbetreiber bei Ihnen unter einem unbekannten Namen oder unter einem anderen Namen Mitglied und hätte somit Zugang. Wenn dies der Fall wäre, hätte er den Tatbestand des § 202a StGB nicht erfüllt.
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Die Mitglieder des Forums sind alle bekannt, zum Teil sogar persönlich. Wie sieht es aus, wenn er sich über die Benutzerkennung und das Passwort eines Mitgliedes Zugang verschafft haben sollte.
Fällt dies auch unter den 202a StGB? Bzw. wenn ein Mitglied die Daten unberechtigt weitergegeben hätte, da der Inhalt ja nur für den geschlossenen Kreis zugängig sein sollte

Ansonsten noch schöne Osterfeiertage

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2008 00:51:50

Wenn dem Täter das Passwort bekannt war, weil er dieses z.B. von einem Mitglied erhalten hat, so hätte er sich nicht strafbar gemacht, weil er sich die Daten dann nicht "unter Überwindung der Zugangssicherung" verschafft hätte.

Ein Mitglied, dass sein Passwort weitergibt, macht sich deshalb nicht strafbar. Der Verstoß gegen die Forenregeln alleine reicht hier für eine Strafbarkeit nicht aus.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

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