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Frage geschrieben am 28.07.2010 11:49:40

§202a , Emails ausgespäht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1463
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich musste leider feststellen, daß mein eMail-Account bei einem Freemailanbieter zeitweise ausspioniert wurde. Der E-Mail-Account war mit einem "sicheren" (gegen autom. Passwortgeneratoren) Passwort geschützt. Die Emails wurden i.d.R. mit einem E-Mail-Programm (Outlook) mehrmals täglich heruntergeladen und sofort im Web gelöscht und sind dann nur noch im E-Mail Programm (Outlook) vorhanden. Über Web-Zugriff waren die Daten natürlich noch solange einsehbar bis dieser Outlook-Abruf erfolgt ist. In dieser Zeit sind die Mails anscheinend von einem Hacker aus dem Web abgerufen worden. Ich hege den Verdacht, dass dieser Hacker Unterstützung von einem Vertrauten von mir hatte, der ihm mögliche von mir schon mal verwendete Passwörter genannt hat. Durch Rumprobieren ist dann der Zugriff des Hackers irgendwann erfolgreich gewesen. Die E-mails wurden zwar verschlüsselt übertragen aber nicht verschlüsselt gespeichert. Würde eine Strafanzeige gegen den vermutlichen Hacker und evt. seinem Helfer Sinn machen oder wäre sie von vornherein aussichtslos ?


Antwort geschrieben am 28.07.2010 13:32:43
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Um die Aussichtslosigkeit oder den Sinn einer entsprechenden Anzeige zu beurteilen müssten noch mehrere Umstände geklärt werden.
Zunächst sollte die Anzeige gegen unbekannt gestellt werden.

Bei dem Verdacht, dass ein anderer die Tat begangen hat besteht die Gefahr sich selbst wegen falscher Verdächtigung gem. 164 StGB strafbar zu machen.
Natürlich ist es sinnvoll einen Verdacht zu äußern, wenn Sie den Behörden auch mitteilen, warum Sie einen solchen Verdacht hegen, sind Sie auch davor sicher, „wider besseren Wissens" einen anderen einer Straftat zu bezichtigen. Denn so kann die Verfolgungsbehörde selbst prüfen, ob Ihre Verdachtsmomente für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die von Ihnen dann benannten Personen ausreichen.

Was die Aussichtslosigkeit des Nachweises des Hackerangriffes angeht, so kann dies von mir aufgrund der technischen Komplexität der Materie nicht beurteilt werden.

Allerdings ist haben die Strafverfolgungsbehörden weitgehendere Möglichkeiten der Herausgabe und Überwachung von Verbindungsdaten und der Beschlagnahme von Beweismitteln – wie etwa die Beschlagnahe des zum Hackerangriff benutzten Computers.


Sollten Sie also einen begründeten Verdacht haben, dass Ihre Daten ausgespäht wurden, so stellen Sie eine diesbezügliche Strafanzeige.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.




Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
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§202a , Emails ausgespäht | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-07-28
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