Frage geschrieben am 28.07.2010 11:49:40
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
§202a , Emails ausgespäht
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1463Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 28.07.2010 13:32:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um die Aussichtslosigkeit oder den Sinn einer entsprechenden Anzeige zu beurteilen müssten noch mehrere Umstände geklärt werden.
Zunächst sollte die Anzeige gegen unbekannt gestellt werden.
Bei dem Verdacht, dass ein anderer die Tat begangen hat besteht die Gefahr sich selbst wegen falscher Verdächtigung gem. 164 StGB strafbar zu machen.
Natürlich ist es sinnvoll einen Verdacht zu äußern, wenn Sie den Behörden auch mitteilen, warum Sie einen solchen Verdacht hegen, sind Sie auch davor sicher, „wider besseren Wissens" einen anderen einer Straftat zu bezichtigen. Denn so kann die Verfolgungsbehörde selbst prüfen, ob Ihre Verdachtsmomente für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die von Ihnen dann benannten Personen ausreichen.
Was die Aussichtslosigkeit des Nachweises des Hackerangriffes angeht, so kann dies von mir aufgrund der technischen Komplexität der Materie nicht beurteilt werden.
Allerdings ist haben die Strafverfolgungsbehörden weitgehendere Möglichkeiten der Herausgabe und Überwachung von Verbindungsdaten und der Beschlagnahme von Beweismitteln – wie etwa die Beschlagnahe des zum Hackerangriff benutzten Computers.
Sollten Sie also einen begründeten Verdacht haben, dass Ihre Daten ausgespäht wurden, so stellen Sie eine diesbezügliche Strafanzeige.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
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