14.09.2010 | 00:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
1. Bei einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wurde bereits das maximale Maß erreicht, bei welchem eine Bewährung noch möglich war.
Wenn in diesem Zusammenhang eine weitere Straftat hinzukommt stehen die Ausgangschancen nochmals eine Bewährung zu bekommen grundsätzlich nicht sehr gut. Allerdings ist die Frage eines Bewährungswiderrufs von vielen Faktoren abhängig, nicht nur von der Vorstrafe: So kommt bei der Beurteilung hinzu, ob es sich bei der neuerlichen Tat um eine einschlägige handelt, also ob die Tat ein ähnliches oder gleichgelagertes wie die Vortat umfasst, wie lange die Vortat zurückliegt und ob es beispielsweise eine positive Sozialprognose gibt.
Im Übrigen stellt die Berufungsinstanz eine neue Tatsacheninstanz dar, sodass sich durchaus an dem erstinstanzlichem Urteil noch was ändern kann!
2. Der Vollzug der Strafe muss grundsätzlich 2 Wochen nach Zustellung der Ladung zum Haftantritt erfolgen. Dieser Ladungsbeschluss dauert erfahrungsgemäß 3 bis 8 Wochen. Allerdings gibt es die Möglichkeit eines Haftaufschubs, z.B. wenn dies die familiäre Situation erfordert, Ihr Freund selbständig ist oder eben andere dringende Gründe eines sofortigen Haftantritts entgegenstehen.
Denkbar wären auch ein Gnadengesuch und eine Petition zum Landtag, wobei hier schon wirklich gewichtige Gründe vorliegen müssen!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
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Stephens & Perperidis
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Nachfrage vom Fragesteller
14.09.2010 | 00:42
Vielen Dank für die ausführliche Antwort Herr Stephens, sie haben mir sehr geholfen.
Bin davon ausgegangen das er gleich die Haft antretten muss und ihn nun eine höhere Haftstrafe droh, was ja nach Ihren Angaben nicht unbedingt der Fall sein muss.
Also kann ich nur noch Daumen drücken und hoffen, das es für Ihn gut ausgeht.
Nochmal vielen Dank und falls ich noch Fragen habe, wende ich mich sehr gerne an Ihnen.
Viele Grüße aus NRW und eine Gute Nacht
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.09.2010 | 09:12
Gern geschehen! Hinsichtlich der zweiten neuerlichen Straftat kann eine Einbeziehung in das nun zu fällende Urteil erfolgen, oder eben eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden.
Herzliche Grüße aus München
Ihr
Alexander stephens