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Frage geschrieben am 07.04.2011 21:40:33

2. Stellenbild nach 4 Monaten, bei gleichbleibender Tätigkeit. Muss ich es Annehmen?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 755
Guten Abend,
ich habe seit dem 1.1.2011 einen Festvertrag und erhielt dazu auch gleich ein Stellenbild, in dem meine Tätigkeiten recht gut beschrieben sind. Diese Woche hat die ganze Abteilung, in der ich arbeite, neue Stellenbilder bekommen. Da jeder jeden ersetzen können soll, bekommen wir auch alle das gleiche Stellenbild. Das Problem ist aber, dass in den neuen (fast) nur Tätigkeiten beschrieben sind, die ich nicht mache.

In unserer Werkstatt werden zwei Produktgruppen bearbeitet, die neue Beschreibung enthält fast nur Tätigkeiten zu dem Teil, in dem ich (zusammen mit 2 weiteren Kollegen) eigentlich sehr selten bis nie arbeite.

Meine aktuellen Tätigkeiten sind somit praktisch nicht vertreten, außer denen, die man auch Auszubildenden oder Leuten mit ein wenig Handwerklichem geschick machen lassen kann.

Ich habe bereits mitgeteilt (mündl.), dass ich damit nicht einverstanden bin, aber ich würde auch gerne die rechtliche Lage zu dem Thema kennen. Die Person, die uns die Stellenbilder gab, hat auch bereits gesagt, dass die Stellenbilder "so" gut sind und nicht mehr geändert werden, obwohl unter "Arbeitsinhalte" vermerkt ist, dass die "Arbeitsinhalte nicht abschließend" sind und jederzeit angepasst werden können.

Im übrigen würde sich meine Arbeit in keinster Weise ändern. Nur, dass ich Arbeiten mache, für die ich offiziell nicht mehr eigestellt bin.

Ich vermutle das ganze hat einen Finanziellen Hintergrund (Stichwort ERA-Einstufung). Wenn alle nur die Mindestanforderung können müssen, gibt's halt weniger Aufstufungen.


Ich möchte wissen, ob ich im Recht bin, wenn ich es ablehne, oder können sie es mir aufzwingen, da ich bereits zu hören bekam, dass alle es annehmen müssen.
Gibt es Gesetzestexte oder Urteile, die meinen Standpunkt stärken oder gar schwächen?


Vielleicht noch als Hintergrund-Info:
Ich habe vor dem Festvertrag bereits 2 Jahre mit befristeten Verträgen in dem Betrieb gearbeitet, zu dieser Zeit jedoch noch ohne Stellenbild. Mit dem unbefristeten Vertrag änderte sich auch meine "Einstellungsbezeichnung" (als was ich eingestellt bin), sodass es zu meinem aktuellen Stellenbild passt.




Ich danke für die Hilfe.
Guten Abend


Antwort geschrieben am 07.04.2011 22:30:50
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitsgeber ist grundsätzlich nicht möglich. Es kommt hierbei darauf an, ob die geplanten Änderungen vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst sind oder ob diese Änderungen darüber hinausgehen.

Hierfür ist zwingend der bestehende Arbeitsvertrag zu prüfen. Bei einer recht genauen Stellenbeschreibung ist eine Änderung ohne Ihre Zustimmung nicht möglich, insbesondere, da vorliegend Ihr Aufgabengebiet erweitert werden soll. In diesem Fall muss dann zusätzlich geprüft werden, ob eine Erweiterung des Aufgabengebiets vertraglich vereinbart wurde (Versetzungsklausel) und ob diese Klausel wirksam ist. Wenn Sie ausdrücklich für die Tätigkeit eingestellt wurden, die Sie jetzt ausüben, haben Sie in der Regel einen vertraglichen Anspruch, auf dieser Stelle weiter beschäftigt zu werden.

In jedem Falle muss aber eine einzelvertragliche Prüfung erfolgen, da man nur so die Grenzen des Direktionsrechts bestimmen kann. Im Grundsatz gilt, dass nicht in den kündigungsrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen werden darf. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann aus der Ferne kaum beurteilt werden. Es ist erforderlich, die bisherige und die neue Stellenbeschreibung zu beurteilen.

Sollte es sich bei den Änderungen um eine (neue) Eingruppierung in bestimmte Lohngruppen handeln, wäre dies grundsätzlich zulässig, solange sich dadurch Ihr Lohnanspruch nicht verändert. Bei Veränderungen des Lohnanspruchs ist Ihre Zustimmung erforderlich. Es müsste ggf. auch geprüft werden, ob Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Gruppe besteht. Unter Umständen ist hierzu eine gerichtliche Klärung notwendig.

Aufgrund der in vergleichbaren Fällen regelmäßig nicht ganz einfachen Sach- und Rechtslage, empfehle ich Ihnen, die bisherige sowie die neue Stellenbeschreibung von einem Anwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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