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Frage geschrieben am 01.07.2010 01:39:36

2 mal angemahnte und bezahlte Zahnarztrechnung nun von Amtsgericht eingefordert

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1539
Guten Abend,

zunächst möchte ich wissen,
1. ob sich eine Rechtsberatung in meinem Fall überhaupt lohnt,
2. falls es verhältnismäßig ist (sich lohnt): ob eine weiterführende Rechtsberatung bzw. Betreuung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist,
3. was das kostet,
4. was jetzt in der Reihenfolge Schritt für Schritt konkret zu tun ist, oder
5. ob es in dem Fall letztendlich billiger ist, den gesamten vom Gericht geforderten Betrag widerspruchslos zu bezahlen, obwohl ich die Hauptforderung bereits überwiesen habe.


Sachverhalt:

Es geht um eine, wegen dauerhaft beruflich bedingten Auslandsaufenthalts "verschleppte" und daher zweimal von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle PVS Mosel-Saar Neunkirchen angemahnte Zahnarztrechnung über 332,02 EUR vom 17. November 2009, deren im Februar erstmalig angemahnter Betrag von knapp 340 EUR am 08.06.10 nachweislich an die PVS Mosel-Saar Neunkirchen überwiesen worden ist - zwei Tage, BEVOR die inzwischen erhöhte Gesamtforderung der PVS zur Erstreitung beim Amtsgericht Mayen (in 56723 Mayen) eingegangen ist.
Der jetzt insgesamt vom Amtsgericht Mayen geforderte Betrag (inklusive Inkasso-, Gerichtskosten, Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit etc.) beträgt aktuell 620,93 EUR.

Das am 21.06.10 nach Stuttgart zugestellte Schreiben vom Amtsgericht hat mein Untermieter nach meiner ausdrücklichen Zustimmung geöffnet, eingescannt und mir per E-Mail-Anhang gesendet.
Mein zuletzt in Deutschland gültiger Wohnort war Stuttgart.

Vor und nach der Behandlung Ende Mai 2009 in Freiburg i. Br. habe ich den Zahnarzt und dessen Personal zweimal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ich mich seit 2007 beruflich bedingt dauerhaft in Saudi Arabien aufhalte und daher die Korrespondenz, insbesondere Rechnungen, ausschließlich nur über E-Mail und Telefon möglich sei. Dennoch sind die Rechnung und sämtliche Mahnungen per normaler Post zugestellt worden.

1. Problem: da ich am 08.06.10 bereits einen Betrag von genau 340 EUR überwiesen habe, und zwar BEVOR die Forderung der PVS beim Amtsgericht Mayen einging, kann es ja eigentlich nicht sein, daß jetzt der bereits überwiesene erstgemahnte Betrag PLUS die sich daraus ergebenden Folgekosten, also 620,93 EUR, zu bezahlen sind. Also würde ich nach meinem "Gefühl und gesunden Menschenverstand" gegen den GESAMTEN Bescheid erstmal JETZT Widerspruch einlegen.
Ich weiß aber weder, ob dieser Schritt jetzt richtig und klug wäre, noch weiß ich, was jetzt, hier im Ausland, tatsächlich tun kann.

2. Problem: ich bin im fernen Ausland und kann im Moment keinen schriftlichen Widerspruch einlegen, da mit normaler Post die 14-Tages-Frist für den Widerspruch niemals eingehalten werden könnte; im Inland habe ich keinen Bevollmächtigten, der das Widerspruchsschreiben in meinem Namen unterschreiben könnte. (Die Deutsche Botschaft in Riad könnte meinen Aufenthalt hier amtlich bestätigen.) Ich komme voraussichtlich erst am 8. Juli wieder nach Deutschland, die Widerspruchsfrist endet aber schon nächste Woche. Was ist also hier und jetzt konkret zu tun?

Weitere Einzelheiten sehr gerne auf Anfrage und nach Klärung o. g. Fragen (Kosten und lohnt es sich?). Ich bin auch über Skype und über normale deutsche Festnetznummer erreichbar.

Vielen Dank und
freundliche Grüße
M. K.


Antwort geschrieben am 01.07.2010 03:23:42
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihren einzelnen Fragen:

1.) Eine weitergehende Rechtsberatung lohnt sich nicht, da Sie durch die Überweisung die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Forderung von dem Arzt faktisch anerkannt haben und durch die zu späte Bezahlung die Kosten der Gegenseite für die Rechtsverfolgung/Forderungsdurchsetzung gegen Sie verursacht haben. Dabei ist nicht wichtig, daß Sie das Geld zwei Tage vor Mahnbescheidbeantragung überwiesen haben. Wichtig ist nur, daß Sie das Geld lange Zeit nach der ersten Mahnung nicht überwiesen haben, so daß eine Einleitung eines Mahnverfahrens angemessen war. Daß sich der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und die Überweisung überschnitten haben, ist hierbei leider Ihr Unglück. Zwar könnte man dem abrechnenden Arzt eine gewissen Mitschuld unterstellen und dadurch die Mahnkosten reduzieren, weil er die Rechnung nicht, wie verlang, per Mail übersandte. Jedoch müßten Sie dafür beweisen, daß Sie den Arzt überhaupt um die Zustellung per Mail gebeten haben. Das würde nur vor Gericht gehen und weitere Kosten verursachen.

2.) Nein, eine weiterführende Rechtsberatung ist nicht verhältnismäßig.

3.) Eine anwaltliche Beratung bei dem Streitwert von € 640 kostet gemäß RVG € 120 RVG ist das anwaltliche Gebührengesetz (RechtsanwaltsVergütungsGesetz).

4.) Sie sollten gegen den Mahnbescheid Widerspruch in Höhe des bezahlten Betrages einlegen und den Restbetrag umgehend überweisen. Ein Widerspruch kann auch fristwahrend per Fax eingelegt werden. Hierbei bietet es sich an, die Gegenseite über den Widerspruch und die eingehende Überweisung zu informieren. Das Verfahren wird dann nicht weiterverfolgt.

5.) Da Sie bereits einen Teil des geforderten Betrages überwiesen haben, sollten Sie auf keinen Fall den gesamten Betrag überweisen. Sie würden dann doppelt bezahlen. Vielmehr sollten Sie sich an die in Punkt 4 skizzierten Schritte halten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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