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Frage geschrieben am 16.10.2011 23:18:37

2. Trunkheitsfahrt mit Verfolgungsjagd

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Welche Strafe kann ich erwarten ?
Vor 2 Jahren wurde mir der Führerschein für 10 Monate entzogen in der Probezeit (1,4%). Nachdem ich ihn wiederbekommen habe bin ich 1 Jahr ohne Auffälligkeiten gefahren. Bis vor kurzem. Jetzt wurde ich mit ~1,6% Promille angehalten. Habe jedoch nicht direkt angehalten sondern eine kleine Verfolgungsjagd gehabt. Die ca 2 km ging und über 2 Rote Ampeln sowie 1 Entgegengesetzt der Fahrtrichtung. Danach bin ich rechts ran gefahren und habe mich "ergeben". Schäden wurden keine verursacht und Verletzt wurde auch niemand.
Gibt es noch die Möglichkeit nach §316 zu verurteilt werden oder ist das ein sicherer §315 ? Und wie lange wird meine Fahrerlaubnis entzogen ? Werde ich eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen ? Der Ort ist Heidelberg.
MfG


Antwort geschrieben am 17.10.2011 00:05:51
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung würde ich an Ihrer Stelle mit Führerscheinentzug nicht unter 2 Jahren rechnen.

Welche Straftatbestände Sie möglicherweise verwirklicht haben, kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Sollten Sie beispielsweise Menschen konkret gefährdet haben, kommt § 315c StGB in Betracht, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine solche Gefährdung könnte durch das Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung bei Gegenverkehr verwirklicht worden sein.

Ob und zu welcher Strafe Sie verurteilt werden, kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Nach Ihrer Schilderung würde ich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht ausschließen. Hinzu kommt ob Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, da erfahrungsgemäß durch einen Verteidiger die Strafhöhe, zum Teil erheblich, reduziert werden kann.

Ich kann Ihnen zusammenfassend daher nur raten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und dann die notwendigen Schritte zu Ihrer Verteidigung einleiten.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2011 02:29:03

Hallo,
Also Gegenverkehr gab es definitiv nicht. War um 05:00 Uhr morgen und war aus meiner Sicht weit und breit kein anderer Mensch zu sehen.

Danke für das Angebot habe jedoch schon einen Anwalt mit Spezialisierung Verkehrsrecht eingeschaltet.

Danke für die schnelle Antwort.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 07:10:06

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Falle scheint § 315c StGB nicht in Betracht zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

2. Trunkheitsfahrt mit Verfolgungsjagd | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-17
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