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Ich bin nun 21 Jahre alt und mir wurde am 15.06.2009 ein Strafbefehl wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 150,00 Euro zu 30 Tagessätzen zugestellt und noch ein Strafebehl wegen Betruges am 11.09.2009 auch wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 300,00 Euro zu 60 Tagessätzen. Es handelt sich also noch um Jugenstrafrecht.
Meine Frage:
Ich muss bei meinen neuen Arbeitgeber ein Führungszeugnis eineichen, sind diese Strafbefehle dort eingetragen?
Wenn ja, sind dort beide eingetragen?
Vielen Dank im Voraus!
MfG
Antwort geschrieben am 09.06.2010 15:40:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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die Eintragungen richten sich nach § 32 BZRG:
Nach § 32 II Nr. 5 BZRG werden Verurteilungen nicht aufgenommen, die unterhalb von 90 Tagessätzen liegen, jedoch nur, wenn keine weitere Verurteilung eingetragen worden ist.
In Ihrem Falle, dürften also leider beide Einträge zu sehen sein, da Sie mit dem letzteren Strafbefehl erneut straffällig geworden sind und deswegen die eben zitierte Ausnahmevorschrift nicht greift.
Vor dieser zweiten Verurteilung wäre "nichts zu sehen gewesen", da die Erstverurteilung unterhalb von 90 Tagessätzen war und dies Ihre Ersttat war.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.
Ich möchte Sie aber auf die kostenlose Nachfrageoption aufmerksam machen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
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