366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
213 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » 2 Sicherungshypoteken im Grundbuch blockieren d...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Kaufrecht » 2 Sicherungshypoteken im Grundbuch blockieren d...

2 Sicherungshypoteken im Grundbuch blockieren den Hausverkauf 3. Rang


| 24.08.2010 23:07 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Stephens


| in unter 2 Stunden

2 Sicherungshypotheken meiner Geschwister im Grundbuch im 3. Rang blockieren den Hausverkauf.

Das Haus hat enorm an Wert von 720.000,-- verloren und soll für 350.000,-- euro verkauft werden. Der Hausbesitzer (ich) hat eine Hypothekenlast von ca. 320.000,-- euro seit ca. 10 Jahren. Er möchte das Haus nur loswerden um weiteren Ruin zu verhindern, da keine Kooperation mit den Geschwistern möglich ist.

die sicherungshypothek spricht je 200.000,- euro jedem der beiden geschwister zu.

Die geschwister haben nie etwas zum Werterhalt beigetragen und "erpressen" nun den vollen Betrag ..... Welche Rechte hat der Besitzer (ich) und Verkäufer der schwierigen Immobilie gegenüber seinen Geschwistern, um die Immobilie los zu werden? Ein Käufer ist da - die Zustimmung zum Verkauf wurde mündlich gegeben - jetzt verhandeln die beiden 3. rangigen im Grundbuch intern nach ...... Ich der Verkäufer bin den Forderungen ausgeliefert, die das Haus nicht erbringt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Hausverkauf
24.08.2010 | 23:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

wenn ich Sie richtig verstanden habe gibt es neben der im besseren Rang stehenden Hypothek über 320.000 € auch noch zwei weitere in schlechterem Rang stehenden Sicherungshypotheken Ihrer beiden Geschwister zu je 200.000 €.

Nun ist es so, dass die besser rangige Hypothek natürlich zuerst befriedigt wird, soweit es zu einer Zwangsversteigerung kommen würde. Das würde in Ihrem Falle bedeuten, dass von dem derzeitigen Schätzwert von 350.000 € 320.000 € zur Befriedigung der besserrangigen Hypothek dienen würden, der Restbetrag von 30.000 € zur Befriedigung der anderen beiden Hypotheken.

Soweit Sie das Haus verkaufen wollen versteht sich daher von selbst, dass der Käufer ein immanentes Interesse daran haben wird, das Haus ohne Grundpfandrechte, sprich ohne Hypotheken erwerben wollen wird, sodass ein entsprechender Kauf nur ohne die beiden Sicherungshypotheken der beiden Geschwister möglich sein wird.

Ihre Geschwister müssten also die Löschung dieser Sicherungshypotheken bewilligen.

Ob Sie Ihrerseits gegenüber den Geschwistern Ansprüche haben, die die Forderung der Geschwister entsprechend mindern könnte, vermag ich anhand Ihrer Ausführungen nicht zu beurteilen.

Soweit Sie der Alleineigentümer der Immobilie sind, sehe ich aus eigentumsrechtlicher Sicht vorerst keine Ansprüche. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Ihre Brüder, in welcher Art auch immer, an der Immobilie beteiligt waren. Das müssten Sie mir evtl. einfach nochmal mailen.

Grundsätzlich bleibt wegen der Eigenart der Sicherungshypothek aber erst einmal festzuhalten, dass die Eintragung im Grundbuch nicht die Forderung beweist, sodass Sie natürlich die Höhe der Forderung Ihrer Geschwister dementsprechend bestreiten können, soweit Sie nicht berechtigt sind.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________

Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte

Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München

Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17

www.kanzleimünchen.de
info@kanzlei-sp.d

Bewertung des Fragestellers 2010-08-26 | 19:32


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank - gerne wieder. Der Fall wird immer brisanter .... "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alexander Stephens »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-08-26
4,2/5.0

Vielen Dank - gerne wieder. Der Fall wird immer brisanter ....


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Stephens
München

175 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht