24.08.2010 | 23:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
wenn ich Sie richtig verstanden habe gibt es neben der im besseren Rang stehenden Hypothek über 320.000 € auch noch zwei weitere in schlechterem Rang stehenden Sicherungshypotheken Ihrer beiden Geschwister zu je 200.000 €.
Nun ist es so, dass die besser rangige Hypothek natürlich zuerst befriedigt wird, soweit es zu einer Zwangsversteigerung kommen würde. Das würde in Ihrem Falle bedeuten, dass von dem derzeitigen Schätzwert von 350.000 € 320.000 € zur Befriedigung der besserrangigen Hypothek dienen würden, der Restbetrag von 30.000 € zur Befriedigung der anderen beiden Hypotheken.
Soweit Sie das Haus verkaufen wollen versteht sich daher von selbst, dass der Käufer ein immanentes Interesse daran haben wird, das Haus ohne Grundpfandrechte, sprich ohne Hypotheken erwerben wollen wird, sodass ein entsprechender Kauf nur ohne die beiden Sicherungshypotheken der beiden Geschwister möglich sein wird.
Ihre Geschwister müssten also die Löschung dieser Sicherungshypotheken bewilligen.
Ob Sie Ihrerseits gegenüber den Geschwistern Ansprüche haben, die die Forderung der Geschwister entsprechend mindern könnte, vermag ich anhand Ihrer Ausführungen nicht zu beurteilen.
Soweit Sie der Alleineigentümer der
Immobilie sind, sehe ich aus eigentumsrechtlicher Sicht vorerst keine Ansprüche. Etwas anderes gilt natürlich, wenn Ihre Brüder, in welcher Art auch immer, an der Immobilie beteiligt waren. Das müssten Sie mir evtl. einfach nochmal mailen.
Grundsätzlich bleibt wegen der Eigenart der Sicherungshypothek aber erst einmal festzuhalten, dass die Eintragung im Grundbuch nicht die Forderung beweist, sodass Sie natürlich die Höhe der Forderung Ihrer Geschwister dementsprechend bestreiten können, soweit Sie nicht berechtigt sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
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