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Frage geschrieben am 11.03.2011 22:13:10

2 Personen besitzen ein Haus.... Streitigkeiten, Nutzungsrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 890
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Nutzungsrecht.
Folgende Situation:
Person A und Person B haben ein Haus gekauft, Person A hat 1/3 des Objekts welches auch im Grundbuch steht. Darüber gibt es eine
Trennungserklärung wo das Haus in drei Teile unterteilt war, Person B hat 2/3 des Hauses.
Nun gehört Person A 1/3 und Person B 2/3 des hauses.

Person B steht als Gesamtschuldner da gegenüber der Bank.
Person A steht für seine Abteilung als Schuldner da.

Person B lässt aber Person A nicht mehr ins Haus, er hat die Schlösser ausgetauscht.


Frage:
Was kann Person A unternehmen um wieder zugang zu seinem Objekt zu erhalten?
Was passiert wenn Person A seine Schuld an die Bank nicht weiterzahlt?
Wie muss Person A vorgehen um zu seinem Recht zu kommen?


Antwort geschrieben am 11.03.2011 22:30:28
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

In diesem Fall liegt Bruchteilseigentum an dem gemeinschaftlichen Haus vor. Gem. § 745 BGB kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. Der anderen Teilhaber kann A daher nicht ganz von der Nutzung ausschliessen.

A sollte den anderen Teilhaber auffordern, Ihm umgehend den Zugang zu gewähren. Kommt der Teilhaber B dieser Aufforderung nicht nach, kann A sein Recht gerichtlich durchsetzen. Kurzfristigen Zugang kann A ggf. im Wege einer Einstweiligen Verfügung binnen wenigen Tagen durchsetzen.

Wenn A seinen Teil der Kosten nicht zahlt, drohen Zwangsmaßnahmen durch die Bank. Dies kann im schlimmsten Fall eine zwangsweise Verwertung der Immobilien gegen den Willen der Eigentümer sein. Zahlungsverzug des A rechtfertigt es indes nicht, dass B den A im Wege der Selbsthilfe aussperrt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2011 22:41:35

Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die rasche Beantwortung.Nun ist es so das der Anteil des A durch B seid Jahren zu privaten zwecken genutzt wird und A dies über Jahre geduldet hat.

Im gegenzug erhielt A einen kleinen Raum welches offiziel nicht zu seinem eigentum gehörte.

Kann A nun im Rahmen der Einstweiligen Verfügung die Räumung seiner Räumlihkeiten beantragen?

Wie setzt er die Räumung durch?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2011 12:10:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Räumung kann A nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies war auch nicht Gegenstand der Ausgangsfrage. Dort ging es nur um Zugang für A. Eine Erweiterung des Sachverhaltes ist aufgrund der hier geltenden Nutzungsbedingungen nicht möglich.

Aufgrund der Nähe zu meiner Kanzlei rege ich an, dass wir uns über die Situation und die Hintergründe des Streites einmal persönlich unterhalten. Ihren Einsatz rechne ich auf die dann entstehenden weiteren Beratungskosten an.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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