04.12.2011 | 17:00
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, ob ein Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 31.12.2011 Sie dazu verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurückzahlen zu müssen. Die Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nach Ihrem
Arbeitsvertrag immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30.03. des der Zahlung folgenden Jahres aufgelöst wird. Somit besteht demnach vorliegend auch hier eine grundsätzliche Pflicht zur Rückzahlung.
Allerdings dürfte die Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam sein. Insoweit stimme ich der Rechtsauffassung des Kollegen, der Ihre ursprüngliche Frage beantwortet hat, zu. Zuletzt entschied das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 19.07.2011 – Az.:
16 Sa 607/11 zugunsten des Arbeitnehmers. Sie verwiesen in Ihrer ersten Anfrage/Nachfrage auf das LAG München. Leider teilten Sie hierzu kein Aktenzeichen mit, sodass ich nicht sagen kann, ob ein vergleichbarer Sachverhalt entschieden wurde. Jedenfalls hat das LAG München im Jahr 2009 für den Fall der betriebsbedingten
Kündigung durch den AG ebenfalls zugunsten des AN entschieden, LAG München – Az.:
6 Sa 1135/08. Gegen beide genannten Urteile wurde jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht – soweit ersichtlich – noch aus.
Aus diesem Grund ist es nicht ungewöhnlich, dass unterschiedliche Gerichte hierzu verschiedene Auffassungen vertreten, wobei es aber immer entscheidend auf die jeweilige Formulierung im Arbeitsvertrag ankommt. Es kann daher für Ihren Fall nicht abschließend beurteilt werden, wie das für Sie zuständige Arbeitsgericht entscheiden wird.
Bitte beachten Sie, dass eine
Kündigung zum Jahresende unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist. Ich nehme daher an, dass Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen möchten, in dem übrigen auch vereinbart werden könnte, dass die Gratifikation nicht zurückgezahlt werden muss.
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Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
04.12.2011 | 17:12
Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen.
Ich möchte nicht zum 31.12.2011 aus dem UN ausscheiden, sondern zu diesem Tag fristgerecht "6 Monate zum Monatesende" zum 30.06.2012 kündigen und erst dann entsprechend ausscheiden.
Ist jetzt bzügl. der Rückzahlung meiner Gratifikation auf den Tag des Ausscheidens aus dem UN abzustellen (also 30.06.12, somit keine Rückzahlung da nach vertraglicher Frist 30.03.) oder auf den Tag der Kündigung (also 31.12, somit Rückzahlung da vor Frist 30.03.), unabhängig der offenen Frage bzgl. der rechtl. Wirksamkeit der verankerten Klausel.
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.12.2011 | 17:51
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Relevant ist der Tag des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Wenn Sie somit erst am 30.06.2012 ihren letzten Arbeitstag haben, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung bzgl. des Weihnachtsgeldes, da das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.03.2012 aufgelöst wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin