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2. Meinung zu meiner Frage "Mögl. Rückzhlg. Gratifikation ..."


| 04.12.2011 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich plane meine Kündigung zum 31.12.2011 und möchte eine 2. Meinung zu meiner ursprünglichen Frage ob ich in diesem Fall die arbeitsvertragliche Gratifikation zurück zahlen müsste.

Hier geht's zum ursprünglichen Thread: http://www.frag-einen-anwalt.de/Moegl-Rueckzhlg-Gratifikation-Kuendigung-oder-Austritt-relevant-__f164450.html

Danke!
04.12.2011 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, ob ein Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 31.12.2011 Sie dazu verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurückzahlen zu müssen. Die Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich nach Ihrem Arbeitsvertrag immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 30.03. des der Zahlung folgenden Jahres aufgelöst wird. Somit besteht demnach vorliegend auch hier eine grundsätzliche Pflicht zur Rückzahlung.

Allerdings dürfte die Klausel in Ihrem Vertrag unwirksam sein. Insoweit stimme ich der Rechtsauffassung des Kollegen, der Ihre ursprüngliche Frage beantwortet hat, zu. Zuletzt entschied das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 19.07.2011 – Az.: 16 Sa 607/11 zugunsten des Arbeitnehmers. Sie verwiesen in Ihrer ersten Anfrage/Nachfrage auf das LAG München. Leider teilten Sie hierzu kein Aktenzeichen mit, sodass ich nicht sagen kann, ob ein vergleichbarer Sachverhalt entschieden wurde. Jedenfalls hat das LAG München im Jahr 2009 für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den AG ebenfalls zugunsten des AN entschieden, LAG München – Az.: 6 Sa 1135/08. Gegen beide genannten Urteile wurde jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht – soweit ersichtlich – noch aus.

Aus diesem Grund ist es nicht ungewöhnlich, dass unterschiedliche Gerichte hierzu verschiedene Auffassungen vertreten, wobei es aber immer entscheidend auf die jeweilige Formulierung im Arbeitsvertrag ankommt. Es kann daher für Ihren Fall nicht abschließend beurteilt werden, wie das für Sie zuständige Arbeitsgericht entscheiden wird.

Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung zum Jahresende unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist. Ich nehme daher an, dass Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen möchten, in dem übrigen auch vereinbart werden könnte, dass die Gratifikation nicht zurückgezahlt werden muss.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.12.2011 | 17:12

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre hilfreichen Ausführungen.

Ich möchte nicht zum 31.12.2011 aus dem UN ausscheiden, sondern zu diesem Tag fristgerecht "6 Monate zum Monatesende" zum 30.06.2012 kündigen und erst dann entsprechend ausscheiden.

Ist jetzt bzügl. der Rückzahlung meiner Gratifikation auf den Tag des Ausscheidens aus dem UN abzustellen (also 30.06.12, somit keine Rückzahlung da nach vertraglicher Frist 30.03.) oder auf den Tag der Kündigung (also 31.12, somit Rückzahlung da vor Frist 30.03.), unabhängig der offenen Frage bzgl. der rechtl. Wirksamkeit der verankerten Klausel.

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.12.2011 | 17:51

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Relevant ist der Tag des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Wenn Sie somit erst am 30.06.2012 ihren letzten Arbeitstag haben, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung bzgl. des Weihnachtsgeldes, da das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.03.2012 aufgelöst wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2011-12-04 | 18:10


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-12-04
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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