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Frage geschrieben am 23.01.2011 16:06:16

2 Freiberufler: Gegenseitige unentgeltliche Hilfe, Vergütung nur durch Tantiemen

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1128
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zwei Autoren (Freiberufler) treten geschäftlich völlig eigenständig und unabhängig voneinander auf und arbeiten unter eigenem Namen für unterschiedliche Kunden.

Autor A hilft Autor B regelmäßig (bei allen Projekten) bei seiner künstlerischen Arbeit,
zum Beispiel durch das Liefern von Ideen. Dafür erhält er von B keine Bezahlung und stellt ihm entsprechend auch keine Rechnung.
Eine Vergütung erfolgt vielmehr auf anderem, indirektem Wege:

Autoren beziehen einen Teil ihres Einkommens auch durch Tantiemenausschüttungen der VG Wort, wenn ihre Werke veröffentlicht werden. Hier gibt Autor B seinen unentgeltlichen Helfer A als Mitinhaber der Urheberrechte bei jedem seiner Werke an – dadurch erhält der Helfer 50% der Tantiemen, die für das jeweilge Werk anfallen, in den Folgejahren von der VG Wort.

Umgekehrt ist es genau so: Autor B hilft Autor A ebenfalls zunächst unentgeltlich bei dessen Projekten und schreibt für die Hilfe keine Rechnung.
Auch er erlangt durch seine Arbeit aber 50% der Urheberrechte an allen Werken von Autor A und ihm stehen somit 50% der Tantiemen der VG Wort zu.

Ist diese Form der Zusammenarbeit ohne Rechnungsstellung legal? Eine Vergütung erfolgt ja am Ende doch. Aber eben nicht durch die jeweiligen Autoren untereinander, sondern indirekt durch den Bezug von Urheberrechts-Tantiemen, die jedem der beiden Autoren
von der VG Wort separat auf Ihr persönliches Konto überwiesen werden.

Falls diese Form der Zusammenarbeit nicht legal ist – wie könnte man sie legal gestalten, ohne dass permanent Rechnungen hin- und her geschrieben werden?

Entsteht durch die o.g. Form der Zusammenarbeit schon eine GbR und falls ja, wie könnte man diese ungewollte GbR vermeiden?

Ziel ist es, weiterhin völlig unabhängig voneinander aufzutreten und jeglichen bürokratischen Aufwand untereinander weitesgehend zu minimieren sowie eine gemeinsame Gesellschaft unbedingt auszuschließen.


Antwort geschrieben am 23.01.2011 17:12:09
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
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Sehr geehrter Ratsuchende /-er,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:

Den Sachverhaltsangaben entnehme ich, dass Autor A und Autor B sich über diese Form der Zusammenarbeit für verschiedene Projekte geeinigt haben und deshalb auch in der Vergangenheit die Form der Vergütung über die Partizipation der Tantiemenausschüttung regelten.

Nach meiner Auffassung, solange sich beide Beteiligten einig sind, sehe ich keine Anzeichen für ein illegales Handeln.

- Aus steuerlichem Hintergrund sehe ich für diese Form der nachträglichen Vergütung keine Bedenken, solange jeder Autor für sich ganz "normal" seine Einkünfte aus Tantiemen beim Finanzamt angibt.

Einem Vorwurf der "verdeckten Gewinnausschüttung" müsste man nur argumentativ entgegentreten, wenn beide Beteiligten z.B. die Rechtsform einer GmbH wählen würden. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

- Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht käme zwar eine Zusammenarbeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durchaus in Betracht, da nach §§ 705, 706 III BGB auch Dienstleistungen gesellschafterliche Beiträge darstellen können.

Jedoch wäre dafür ein Gesellschaftsvertrag (wenn auch nicht zwingend schriftlich) notwendig - d.h. zumindest eine Einigung der beteiligten Autoren wäre Voraussetzung, dass sie zusammen in einer GbR arbeiten wollen und einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen.
Auch müssten beide Autoren dann nach außen für Dritte erkennbar in der Form einer Gesellschaft auftreten. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt es bei der "lockeren" Zusammenarbeit.


- Juristisch "spannend" bzw. unvorhergesehen problematisch könnte es jedoch aus urheberrechtlicher Sicht werden - zb. aus der rechtlichen Stellung des Autors B bei allen Werken des Autors A und umgekehrt (vgl. § 8, 10, 29 UrhG) für den Fall, dass sich Autor A und B nicht mehr so gut verstehen oder im Falle einer Erbauseinandersetzung.

(§ 8 UrhG - Miturheber -
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

§ 10 UrhG - Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
...)


Zumindest den Fall, dass es eventuell aus welchen Gründen auch immer zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Autoren kommt und bzgl. eines Werkes verschiedene Interessen (zB. hinsichtlich der Verwertung) vorliegen, sollten Autor A und B mal besprechen und/oder Regelungen dafür diskutieren.

Im Einzelnen ausführlicher würde dies jedoch den Rahmen der Erstberatung sprengen und garantiert auch den Umfang Ihrer Frage. Gern können Sie mich aber dazu (siehe Daten im Profil) kontaktieren.


Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
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