12.03.2008 | 19:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
67 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Voraussetzung eines Ehegattennachzugs ist gemäß
§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zunächst tätsächlich, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Von dieser Bestimmung gibt es aber eine Ausnahme gemäß §
30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG. Danach dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, wenn "der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Diese Regelung könnte in Ihrem Fall anwendbar sein. Selbst wenn man bei einem Analphabeten nicht von einer Krankheit oder Behinderung ausgehen kann, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht. Rechtsprechung existiert zu genau Ihrem Fall noch nicht, insb. weil er sich um eine sehr neue Regelung handelt.
Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall, in dieser Sache einen Anwalt einzuschalten. Gegen die Versagung des Visum kann "remonstriert" werden. Eine Remonstration ist gewissermaßen eine Art "Gegenvorstellung". Sollte diese Remonstration ohne Erfolg bleiben, kann vor dem Verwaltungsgericht in Berlin geklagt werden. Das Verwaltungsgericht in Berlin ist in diesen Sachen für ganz Deutschland zuständig. Im allgemeinen enthält die Ablehnung des Visums keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass eine Klage innerhalb eines Jahres eingelegt werden kann.
Die Vorschrift des
§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG wurde erst kürzlich neu in das Gesetz eingefügt. Es gibt auch zahlreiche Stimmen in der juristischen Literatur, die diese Regelung für verfassungswidrig halten. Nach
Art. 6 Abs. 1 GG stehen nämlich Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Auch aus diesem Grund wäre eine Remonstration, insb. eine Klage deshalb nicht aussichtslos.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
12.03.2008 | 20:07
Vielen Dank für Ihre Anwort.
Von dieser Ausnahme wusste der Familienvater und hat deshalb beim 2. Antrag diese Ateste beifügen lassen. Anscheinend wurden diese aber bei der Antragsentscheidung nicht berücksichtigt. Es wurde jedenfalls bei der Begründung nicht auf die Ateste eingegangen sondern nur auf den nicht nachgewiesenen Deutschtest.
Verspricht eine private Remonstration unter Bezugnahme dieser Ausnahmeregelung Erfolg oder muss Sie zwingend von einem Anwalt durchgeführt werden?
Wenn ja, welche Kosten können da ungefähr auf den Familienvater zukommen?
Vielen für Ihre Bemühungen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2008 | 20:50
Die Remonstration kann auch ohne Anwalt eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten schätze ich aber eher gering ein, weil der Antrag ja schon zweimal abgelehnt wurde, obwohl der Auslandsvertretung die Ausnahmeregelung mit Sicherheit bekannt ist.
Sollten Sie einen Anwalt einschalten, würde dieser erstmal bei der zuständigen Ausländerbehörde Akteneinsicht beantragen. Es ist jedoch recht umstritten, ob die Behörde im Falle eines abgelehnten Visumsantrags verpflichtet ist, diese zu gewähren.
Sollte der Anwalt keine Akteneinsicht erhalten, muss das Remonstrationsschreiben anhand der Ablehnungsschreiben verfasst werden. immerhin ist ja die grundsätzliche Begründung bekannt.
ich werde Ihnen mit separater E-Mail mitteilen, welches Honorar ich für ein Remonstrationsschreiben nehmen würde. Sie haben dann einen ungefähren Anhaltspunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt