Frage geschrieben am 13.11.2008 19:41:43
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
§184c StGb
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2350Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Dieser neue § macht mir als Fotokünstler enorme Probleme! Ich arbeite teils mit Minderjährigen und teils mit Volljährigen die unter 18 aussehen. Immer im Bereich Kunst.
Nun ist dieser neue § ein GUMMIPARAGRAPH - welcher Anwalt kann Licht ins Dunkel setzen? Benötige eine realistische Antwort auf die ich mich - wenn es dazu kommt - in einem Strafverfahren berufen kann.
Derzeit ist bei Behörden und Abgeordneten keine vernünftige Antwort möglich. Jeder sagt was anderes...
Zudem sagen erste Kollegen das POSENFOTOS mit unter diesen § fallen... wer weiß genaues? Diese angesetzte Summe ist nur eine erste Antwort - danch gerne ein Kanzleibesuch!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.11.2008 21:14:03
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Wenn ich mich recht erinnere, habe ich Ihnen vor einigen Monaten schon einmal eine ähnliche Frage beantwortet. Seitdem hat sich die Rechtslage durch die Neufassung des § 184c StGB geändert. Da diese neue Vorschrift erst seit einer Woche (!) gültig ist, gibt es dazu keinerlei vergleichbare Fälle, geschweige denn entsprechende Rechtsprechung.
Es ist daher leider nicht möglich, Ihnen eine verbindliche Antwort zu gaben, da sich die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen erst noch entwickeln muss.
Aber: Es kommt in der neuen Vorschrift entscheidend darauf an, wie der Begriff der "sexuellen Handlung" definiert wird. Diesbezüglich gibt es bereits entsprechende Rechtsprechung, da der Begriff der sexuellen Handlung ja nicht neu ist.
Eine sexuelle Handlung ist dann gegeben, wenn die Geschlechtlichkeit im Vordergrund steht und durch das Bild ausschließlich sexuelle Begierde geweckt werden soll. Aus diesem Grund kann "Posing" durchaus unter diesen Begriff fallen. Eindeutig ist der Begriff der sexuellen Handlung erfüllt, wenn das Model sich besonders aufreizend präsentiert, sich zwischen die Beine greift oder ähnliche auschließlich sexualbezogene Handlungsweisen vornimmt.
Es ist aber jeweils eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls, ob durch ein Bild der Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Daher lässt sich - wie eingangs gesagt - noch keine verbindlichere Antwort geben.
Für eine Strafbarkeit kommt es entscheidend darauf an, dass das Model auch tatsächlich minderjährig sind. Ist das Model volljährig, sieht aber jünger aus, dann ist die Strafbarkeit nicht gegeben.
Insgesamt bewegen Sie sich in einer enormen Grauzone, sodass Sie möglicherweise davon Abstand nehmen sollten, minderjährige "Posingfotos" zu erstellen, bzw zu verbreiten.
Sollte es in einem Einzelfall zu Schwierigkeiten kommen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne bin ich auch bereit, die weitere Rechtsprechung diesbezüglich zu beobachten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Carl-Spaeter-Str. 76
56070 Koblenz
Tel.: 0261 / 18501
Fax.: 0261 / 32134
mail.: info@kazlei-aust.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.11.2008 10:19:43
Kurze Ergänzung, da ich mich etwas missverständlich ausgedrückt hatte:
Die sogenannte "Scheinminderjährigkeit" soll grundsätzlich von dieser Vorschrift erfasst sein. Das ergibt sich aus der Formulierung "wirklichkeitsnahes Geschehen") Es ist aber in keinster Weise geklärt, nach welchen Maßstäben dies im Einzelfall geprüft werden soll.
Eine bloße Strafbarkeit dahingehend, dass man sagt, das Model sähe jünger aus als es ist, wird den Tatbestand kaum verwirklichen können.
Wenn überhaupt, dann muss die gesamte Aufmachung des Bildes die Jugendlichkeit des volljährigen Models suggerieren (Schuluniform, lange Zöpfe etc.)
Wie schon gesagt, lässt sich hier noch keinerlei verbindliche Einschätzung geben, da sich dieser neue Paragraph erst noch in der praktischen Anwendung durch die Rechtsprechung entwickeln muss.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Kurze Ergänzung, da ich mich etwas missverständlich ausgedrückt hatte:
Die sogenannte "Scheinminderjährigkeit" soll grundsätzlich von dieser Vorschrift erfasst sein. Das ergibt sich aus der Formulierung "wirklichkeitsnahes Geschehen") Es ist aber in keinster Weise geklärt, nach welchen Maßstäben dies im Einzelfall geprüft werden soll.
Eine bloße Strafbarkeit dahingehend, dass man sagt, das Model sähe jünger aus als es ist, wird den Tatbestand kaum verwirklichen können.
Wenn überhaupt, dann muss die gesamte Aufmachung des Bildes die Jugendlichkeit des volljährigen Models suggerieren (Schuluniform, lange Zöpfe etc.)
Wie schon gesagt, lässt sich hier noch keinerlei verbindliche Einschätzung geben, da sich dieser neue Paragraph erst noch in der praktischen Anwendung durch die Rechtsprechung entwickeln muss.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
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