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Frage geschrieben am 07.02.2011 08:36:50

§170 Abs. 4 Nr. 2

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 527
...ist der Urlaub einzubringen, soweit vorrangige
Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Die Vorrangigkeit ist n i c h t gegeben, wenn
a l l e Mitarbeiter den k o m p l e t t e n
Urlaubsanspruch von 2010 auf 2011 übertragen
wollen ??? Stimmt das so ??


Antwort geschrieben am 07.02.2011 08:51:36
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,


die Aussage stimmt so nicht, da § 170 SGB III die Frage der Vermeidbarkeit klärt und die von Ihnen genannte Vorschirft ausdrücklich "ganz oder teilweise" ausführt. Der genaue Wortlaut ist:

Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.


Daher ist es nicht notwendig, dass ALLE Mitarbeiter den Urlaubsanspruch übertragen wollen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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