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Frage geschrieben am 15.09.2010 23:54:24

§1374 II BGB

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1242
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema BGB.
Guten Abend,

1. wir haben eine zweckgerichtete Schenkung eines Geldbetrages um eine Existenzgründung abzusichern; es geht um die Gründung einer GmbH aus der in den nächsten Jahren der komplette Lebensunterhalt der Familie bestritten wird, da beide Ehepartner in dieser GmbH angestellt sind; handelt es sich dabei um eine Vermögenserhöhung und würde der Betrag somit zum Anfangsvermögen privilegiert hinzugerechnet? Oder handelt es sich nicht vielmehr um eine den Umständen nach zu den Einkünften hinzuzurechnender Vermögenserwerb?

2. wir haben jährliche Weihnachtsgeschenke an die Familie in Höhe von mehreren Tausend Euro. Nicht zweckgebunden. Das Geld fließt zum Teil in das alltäglliche Leben, zum Teil in das Haus, was quantifizierbar nicht mehr nachzuvollziehen ist; das ist der reelle Blick in die vergangenheit. Wenn die Schenkenden nun im Nachhinein behaupten, sie hättend die Gelder nur ihrem Sohn geben wollen, nach welcher Sachlage wird entschieden? Nach dem bekundeten Willen oder den tatsächlichen Gegebenheiten?

3. wir haben eine Geldzuwendung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung; der Begünstigte erhält den Geldbetrag von seiner Schwester im Gegenzug zu einem Erbverzichtsvertrag; das Geld fließt nachweislich zu 100 % im gleichen Monat in den Erwerb eines Hauses; wir haben also kummuliert

a) eine Erbsituation, wonach das Geld zu 100 % ins privilegierte Anfangsvermögen einzurechnen wäre und

b) eine Zuwendung zum Erwerb eines Hauses, wonach es nur Hälftig einzuberechnen wäre (OLG Koblenz 10.08.2006 7 UF 850/05)

was gilt a oder b?

4. Zitat OLG: die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt demgemäß in den Zugewinn.

das bedeutet doch, die Summe geht in dem Wert des hälftigen Hausanteils auf und fällt letztlich bei Berechnung des Anfangs- und Endvermögens gar nicht ins Gewicht, richtig?



Ich bitte darum meine Fragen nur zu beantworten, wenn Sie sich, möglichst aufgrund einschlägiger Urteile sicher sind und dies gegebenenfalls damit zu dokumentieren. Bitte keine Vermutungen. Die kann ich selber anstellen.

Im Voraus vielen Dank.


Antwort geschrieben am 16.09.2010 07:11:59
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Zunächst darf ich davon ausgehen, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Zu 1) Die Gründung einer Gesellschaft ist der Regel auf Gewinnerzielung gerichtet. Somit dienen diesbezügliche Zuwendungen der Vermögensbildung. Insofern würde die Schenkung zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Zu 2) Grundsätzlich ist die Willensrichtung des Schenkers ein Kriterium, ein weiteres ist der Anlass der Schenkung und sind die Vermögensverhältnisse des Beschenkten. Dies kann ich in Ihrem Fall ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wohin welche Zuwendungen geflossen sind, dann trägt derjenige, der behauptet die Zuwendung zähle zu seinem Anfangsvermögen die Beweislast hierfür.

Zu 3) Nach dem Wortlaut des § 1374 BGB macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Schenkung oder ein Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht handelt. Hier gelten wieder die unter 2) genannten Kriterien. Danach würde es zum Anfangsvermögen hinzugezählt. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Koblenz betrifft Zuwendungen, die der Vermögensbildung dienen sollen – wie die als Beispiel genannten Zuschüsse zum Hausbau. Eine solche Zuwendung läge nach Ihrer Darstellung nicht vor.

Zu 4) Ja, das ist richtig, weil jeweils die Hälfte bei beiden Eheleuten zum Zugewinn hinzugerechnet wird.

Ich rate Ihnen dringend mit anwaltlicher Hilfe eine Ehe – und Scheidungsvereinbarung abzuschließen, damit etwaige Unklarheiten und Unsicherheiten ausgeräumt werden können.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.09.2010 11:44:55

zu 1. Entspricht dies Ihrer Vermutung und Einschätzung? Dass also die Gewinnerzielungsabsicht einer GMbH, die ohne Frage vorliegt, über der Absicht anzusiedeln ist, die Existenz der Familie zu sichern?

Oder sehen Sie das als von Rspr. und hM absolut unstrittig an?

Selbstverständlich habe ich bereits anwaltlichen Beistand, aber ich wollte eine weitere fachlich kompetente Meinung

zu 2.Anlass der Schenkung definitiv: Weihnachtsgeschenke an beide; heutige Willensbekundung: Weihnachtsgeschenk nur an ihn; was sich nicht aufrecht erhalten lassen wird und auf eine Teilung der Anrechnung in den jeweiligen Anfangsvermögen hinausliefe.

Was mir aber wichtig war zu untermauern: wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Geld in den alltäglichen Bedarf geflossen ist, würden die Summen KOMPLETT NICHT angerechnet? Richtig?

zu 3. doch, genau darum geht es ja, die Zuwendung war definitiv auf den Erwerb eines Hauses ausgerichtet!!! wenn es also auf Erbe oder Schenkung nicht ankommt, bliebe ihm nur noch die hälftige Anrechnung!

zu 4. "jeweils dem Zugewinn zugerechnet" - bitte präzisieren Sie das. Es gibt ja keinen Zugewinn perse, denn dieser errechnet sich erst aus den jeweiligen Summen des Anfangs- und Endvermögens.

Also: dem Kind wird es definitv im Anfangsvermögen hinzugerechnet, siehe 3.

und dem Schwiegerkind? auch?

oder, ich wiederhole mich, geht es im anteiligen Wert des Hauses auf, spielt also für die Zugewinnberechnung letztlich keine Rolle, da man das Endvermögen doch ansonsten um diesen Wert rechnerisch verdoppelte.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.09.2010 05:39:18

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

zu 1) Die Maßgeblichkeit der Zweckrichtung, sowie die übrigen genannten Kriterien entsprechen der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung (Palandt RZ 18 zu § 1374). Unstrittig ist dies allerdings nicht. Der Zweck Ihrer Gesellschaft hingegen müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Zu 2) Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus, es müsste nachgewiesen werden. Wenn der Beweis gelingt, dann wird es dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, ja das ist richtig.

Zu 3) Dass die Zuwendung für das Haus bezweckt war, habe ich Ihrer Schilderung nicht entnommen, das tut mir leid, ich hatte es so verstanden, dass die Schenkung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgte. Ja, in erstem Fall würde es angerechnet.

Zu 4) Hier ist es so, dass die Zuwendung nur dem Kind zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird - jedenfalls nach dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Koblenz.

Das Endvermögen wird am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner berechnet. Bei Immobilien kann sich der Wert binnen Jahren ändern, so dass er nicht mehr dem Wert der Zuwendung entspricht.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


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