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Frage geschrieben am 07.11.2010 21:07:50

13. Monatsgehalt nicht bezahlt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1601
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Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Rechtsfall:

Ich arbeite seit Mitte 2007 in einem Ingenieurbüro. In meinem Arbeitsvertrag ist unter Punkt Bezüge angegeben, dass eine Jahressondervergütung in Form eines 13. Monatsgehaltes (anteilig bezogen auf die Arbeitszeit) bezahlt wird und im Dezember fällig ist.

Im Dezember 2009 wurde von meinem Arbeitgeber bekanntgegeben, dass er aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist das 13. Gehalt für 2009 pünktlich zu zahlen und die Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben muss. Davon betroffen waren außer mir noch verschiedene andere Arbeitskollegen.

Als im Februar 2010 immer noch keine Überweisung des 13. Gehaltes erfolgte, habe ich meinen Anspruch darauf durch ein Schreiben an den Arbeitgeber am 23.02.2010 mit Zahlungsfrist bis zum 31.03.2010 geltend gemacht. Eine Erinnerung dazu erfolgte mit Schreiben vom 08.04.2010 und 04.05.2010.

Als zu meinem Junigehalt ein weiterer Betrag in gleicher Höhe auf mein Konto bezahlt wurde, bin ich davon ausgegangen, dass das Büro seinen vertraglichen Pflichten zur Zahlung des noch ausstehenden 13. Monatsgehalts für 2009 nachgekommen ist, wenn auch mit erheblicher Verspätung.

Da ich in einer Außenstelle des Büros alleine arbeite, die kaum Kommunikation zum Hauptbüro erfordert, ergab sich bis Ende Oktober keine Situation in der diese Zahlung weder von mir noch vom Arbeitgeber angesprochen wurde.

Ende Oktober erhielt ich ein Schreiben von meinem Arbeitgeber, dass mich auf eine „versehentliche" Doppellüberweisung meines Junigehaltes erinnert. Des weiteren wird mir darin unterbreitet, dass, da ich bisher keine Rücküberweisung vorgenommen habe, ich sicher damit einverstanden bin, dass das Büro mein Gehalt für Oktober einbehält.

Ich habe darauf sofort schriftlich Einspruch erhoben, in dem ich darauf hinwies, dass ich bisher davon ausging, dass die Doppellzahlung des Junigehaltes als verspätetes 13. Gehalt von 2009 zu verstehen war und ich es auch weiterhin so betrachte. Des weiteren legte ich meinen Arbeitgeber dar, dass ich von ihm erwarte dass, wie auch ich einerseits meinen Pflichten zur Erfüllung meines Arbeitsvertrages nachkomme, er andererseits seinen vertragsmäßig vereinbarten Zahlungen (incl. Oktobergehalt) nachkommt.

Seiher ist weder eine mündliche, noch eine schriftliche Antwort erfolgt und ich warte immer noch auf die Gehaltszahlung von Oktober.

Leider deckt meine im Sommer erst abgeschlossene Berufsrechtsschutzversicherung diesen Fall noch nicht ab und ich bin somit ohne Rechtsbeistand in dieser Sache.


Folgende Fragen:

Welche Möglichkeiten habe ich um die „versehentliche" Doppelzahlung des Junigehaltes als verspätete Nachzahlung des 13. Gehaltes von 2009 geltend zu machen und weiterhin meine fortlaufenden Gehaltszahlungen (incl. Oktober) einzufordern.

Wenn ich mich dazu entschließe über ein Arbeitsgericht zu meinem Recht zu kommen:
- Welche Schritte muss ich dazu einleiten?
- Welche Kosten habe ich zu erwarten?
- Wie ist das Kosten – Nutzen – Verhältnis?
- Welche Zahlungsfrist muss ich dem Arbeitgeber einräumen bevor ich gerichtliche Schritte einleite?

Für eine rasche Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich bei Ihnen im voraus.


Mit freundlichen Grüßen

XXX


Antwort geschrieben am 07.11.2010 21:26:27
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Welche Möglichkeiten habe ich um die „versehentliche" Doppelzahlung des Junigehaltes als verspätete Nachzahlung des 13. Gehaltes von 2009 geltend zu machen und weiterhin meine fortlaufenden Gehaltszahlungen (incl. Oktober) einzufordern?

Das Problem ist, dass man erst einmal klären muss, welchen Zweck die Zahlung hatte. Der Arbeitgeber bestimmt hier den Zweck. Leider ist es nicht so einfach, dass Sie die Zweck festlegen und daher bestimmen, dass die doppelte Zahlung als Nachzahlung für 2009 anzusehen ist.

Da sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag gebunden hat, ein 13. Gehalt zu zahlen, muss er dem auch nachkommen.

Grundsätzlich wäre dieses 13. Gehalt auch bis zum 31.12. des Jahres auszuzahlen. Da der Arbeitgeber in Ihrem Fall auf eine spätere Zahlung hingewiesen hat, wird man davon ausgehen müssen, dass die Nachzahlung bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen muss.

Wenn der Arbeitgeber in Ihrem Fall im Juni die doppelte Zahlung als Nachzahlung deklariert, ist das ausreichend. Handelt es sich aber tatsächlich um eine Fehlbuchung müssen Sie den Betrag auf Anforderung auch zurückzahlen und sind nicht berechtigt, den Betrag einzubehalten.

Soweit Sie aber tatsächlich keine Rückzahlungsaufforderung bekommen haben, sondern erst im Oktober eine Erinnerung, sollten Sie dies gegenüber dem Arbeitgeber aufklären.


2) Welche Schritte muss ich dazu einleiten?

Zunächst wäre der Kontakt mit dem Arbeitgeber herzustellen und der Sachverhalt aufzuklären. Hier kann in erster Linie nur ein Missverständnis vorliegen.

Der Arbeitgeber muss natürlich auch das Oktobergehalt umgehend anweisen.

Soweit Sie aber noch das doppelte Gehalt aus Juni haben und der Betrag deckungsgleich ist, wäre es unsinnig, die Beträge hin- und her zu überweisen, daher sollten Sie das doppelte Junigeld als Oktobergehalt einbehalten, dies aber dem Arbeitgeber mitteilen.

Hinsichtlich des offenen 13. Gehaltes für 2009 sollten Sie dem Arbeitgeber eine letzte Frist bis 31.12.2010 setzen und das Geld dann notfalls Anfang 2011 anwaltlich oder auch direkt gerichtlich einfordern.


3) Welche Kosten habe ich zu erwarten?

Hier kämen Anwalts- und ggf. Gerichtskosten in Betracht. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wiederum ermittelt sich aus der Höhe des offenen 13. Gehaltes.


4) Wie ist das Kosten – Nutzen – Verhältnis?

Dazu kann ich leider nichts sagen. Gern können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen, um mir den offenen Betrag zu nennen. Dann kann ich die genauen Kosten berechnen und Ihnen auch diese Frage genauer beantworten.


5) Welche Zahlungsfrist muss ich dem Arbeitgeber einräumen bevor ich gerichtliche Schritte einleite?

Sie sollten eine letzte Frist bis 31.12.2010 setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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