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Frage geschrieben am 19.04.2006 12:30:00

13. Monatsgehalt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8610
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema 13..
Hallo,

ich habe im vergangenen Jahr einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Dieser enthählt bzgl. des 13. Monatsgehaltes folgende Regelung:
"xxxx zahlt dem Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt brutto zum xxxx eines jeden Kalenderjahres. Im Jahr des Ein- und Austritts entsteht dieser Anspruch jedoch nur pro rata temporis. xxxx ist berechtigt, die Zahlung um solche Zeiträume pro rata temporis zu kürzen, in den xxxx zur Zahlung von Entgelt nicht verpflichtet ist."

Ich habe mir seinerzeit, bevor ich den Vertrag unterschrieben habe, von der Personalabteilung meines AG, per Mail folgendes bestätigen lassen.
"Wir möchten ferner darauf hinweisen, dass Sie bereits in diesem Jahr einen Anspruch auf Ihre anteilige Jahresprämie sowie Ihr 13. Monatsgehalt haben."

Mein AG hat, entgegen dieser schriftlichen Zusage, das 13. Gehalt nur anteilig nach Betriebszugehörigkeit gezahlt und ist der Meinung, daß das gilt was im Vertrag steht und die Mail ja auch nichts anderes aussagen würde. Ich bin der Meinung, daß sich das Wort "anteilig" in der Mail, jedoch nur auf die Jahresprämie, nicht aber auf das 13. Monatsgehalt bezieht und das es sich bei der Bestätigung durch die Mail, durchaus um eine wirksame, weil nicht mündliche, Nebenabrede handelt.

In den Schlussbestimmungen des Vertages steht nämlich:
"Änderungen, Ergänzungen sowie Aufhebung dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Andere als schriftliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen."
Die mir vorliegende Mail müßte doch der Schriftform genügen?!

Vielen Dank schonmal für die Antwort!









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Diese Antwort ist vom 19.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.04.2006 13:12:46
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich habe erhebliche Bedenken, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber die Auszahlung eines vollen 13. Monatsgehalts für das Jahr Ihres Eintritts erfolgreich verlangen können.

Zwar ist zunächst eine Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung eines vollen 13. Monatsgehalts zustande gekommen. Das wird in der von Ihnen zitierten E-mail dem Wortlaut nach bestätigt, da sich die Beschränkung ("anteilige") allein auf die Jahresendprämie bezieht. Auf die Frage der Wahrung der Schriftform käme es hierbei auch nicht an, da die Vereinbarung der Schriftformklausel erst später - mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages - erfolgte.

Doch ist diese zunächst getroffene Vereinbarung durch die Regelung des später geschlossenen Arbeitsvertrages, in dem ausdrücklich eine Beschränkung des 13. Monatsgehalts für das Jahr des Eintritts in das Unternehmen und das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist, überholt. Es gilt daher meines Erachtens die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung mit der Folge, dass seitens des Arbeitgebers das 13. Monatsgehalt für das Anfangsjahr auch nur anteilig geschuldet wird.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Auskunft erteilen zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2006 13:23:09

hallo,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Mail haben ein identisches Datum, stammen also beide vom selben Tage.
Somit kann doch die Mail doch durchaus als Ergänzung des Vertrages, was sie ja auch sein sollte, angesehen werden?
Im übrigen, der gesamte Vertrag ist ansonsten in deutscher Sprache abgefaßt, "pro rata temporis" ist aber doch wohl ziemlich eindeutig Latein?
Da ich die Mail mit der Zusage des 13. Monatsgehaltes vorliegen habe, muß ich mir doch evtl. auch nicht anlasten lassen, daß mein AG im Arbeitsvertrag, der ansonsten wie gesagt vollständig in deutscher Sprache gehalte ist, sich einer "toten Sprache" bedient und müßte mich doch dann auch darauf berufen können, dies so gar nicht verstanden zu haben. Evtl. könnte es sich ja dann, da Vertrag und Mail voneinander abweichen, um eine "überraschende Klausel" im Vertrag handeln, mit der ich gar nicht zu rechnen braucht und die daher unwirksam ist?

Vielen Dank nochmal für die 1. Anwort und auch schonmal für die 2.!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2006 13:45:42

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Auch wenn die E-mail vom gleichen Tage stammt, so ist der Arbeitsvertrag erst danach vereinbart worden. Sie hätten meines Erachtens darauf bestehen müssen, dass die zuvor getroffene Übereinkunft zum 13. Monatsgehalt in dem Arbeitsvertrag auch mit diesem Inhalt aufgenommen wird. Sie hätten sich auch vor Ihrer Unterschriftsleistung darüber aufklären lassen müssen, welche Bedeutung die latainischen Formulierungen haben.

Möglicherweise können Sie allerdings dann, wenn der Vertrag von Ihrem Arbeitgeber vorformuliert war und dieser auch beim Abschluss anderer Arbeitsverträge verwendet wurde, sich auf § 305 c BGB berufen. Danach werden Bestimmungen in vorformulierten Verträgen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass Sie mit diesen nicht rechnen brauchten, nicht Vertragsbestandteil. Wenn dem so wäre, würde die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung nicht die zuvor getroffene Vereinbarung zum 13. Monatsgehalt verdrängen. Sie sollten daher gegebenenfalls einem Kollegen vor Ort den Arbeitsvertrag zur genauen Prüfung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

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