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Frage geschrieben am 11.01.2010 21:57:17

13. Monatseinkommen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1143
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema 13..
Folgender Sachverhalt:
Ich habe im September 2003 bei einem Unternehmen eine Ausbildung begonnen und diese im Juli 2006 beendet. Im direkten Anschluss daran bin ich in ein befristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden. Dieses Angestelltenverhältnis wurde mehrmals verlängert und in diesem Jahr unbefristet verlängert. Während meiner Ausbildung hatte ich Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt und habe dieses auch erhalten.
Während meiner Ausbildung hatte die Geschäftsführung zwei Beschlüsse bezüglich des 13. Monatsgehaltes bekannt gegeben.

1.
...
Vor diesem Hintergrund haben die Geschäftsführer der einzelnen Unternehmen beschlossen, bei Einstellungen ab dem Stichtag 01. Oktober 2005 künftig kein 13. Monatseinkommen mehr zu gewähren. Diese Regelung tritt unmittelbar und verbindlich für alle ab dem 01.10.2005 in das Unternehmen eintretende bzw. für bereits beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, in Kraft.


2.
die Geschäftsführer der Unternehmen ..., ..., ..., haben beschlossen, dass der Beschluss vom xx.September 2005 zur Thematik 13. Monatsgehalt wie folgt modifiziert wird:

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines vor dem 01.10.2005 begründeten Arbeitsvertrages mit einem der o. g. Unternehmen einen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt haben oder hatten, und mit denen nach dem 30.09.05 ein sich zeitlich unmittelbar oder nach einer nur unerheblichen zeitlichen Unterbrechung sich anschließender neuer Arbeitsvertrag mit einem der genannten Unternehmen vereinbart wird oder vereinbart wurde, erhalten ein 13. Monatsgehalt. Dies gilt für einen neuen befristeten Arbeitsvertrag, z.B. einer Verlängerung nach dem TzBfG, aber auch für einen neuen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber der oben genannten Unternehmen."



Meine Frage ist ob ich nach ende der Ausbildung aufgrund der oben genanten Beschlüsse eigentlich weiterhin einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt habe?
Mein Arbeitgeber ist der Meinung dass ich kein Anspruch darauf habe da in dem zweiten Beschluss nur Arbeitsverträge genannt werden und ich zu diesem Zeitpunkt nur einen Ausbildungsvertrag hatte.

Sollten ich Anspruch darauf haben benötige ich die entsprechenden Paragraphen oder Vergleichsurteile. Bitte beantworten Sie diese Frage nur wenn Sie mir entsprechende Paragraphen oder Vergleichurteile nennen können. Damit ich mich auf ein Personalgespräch ordentlich vorbereiten kann.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.01.2010 23:03:48
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ausbildungsverträgen in der Tat nicht um Verträge handelt, welche ein Arbeitsverhältnis begründen. Es wird durch diese eben nur ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Mithin beginnt Ihr Arbeitsverhältnis erst im Sommer 2006. Somit scheidet nach dem ersten Beschluss ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt aus.

An dieser Rechtslage ändert auch der 2. Beschluss nichts.

Ich muss Ihnen daher leider mitteilen, dass die Rechtsauffassung Ihres Arbeitgebers durchaus zutreffend ist.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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