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Frage geschrieben am 27.01.2010 21:04:20

13. Gehalt bei Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3749
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

- Beginn Beschäftigung Anfang Februar 2009
- Beschäftigungsverbot seit August 2009
- Beginn Mutterschutz Mitte Dezember 2009
- Ich werde 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen

Wortlaut Arbeitsvertrag: "Es wird jährlich zusätzlich ein 13.Gehalt iHv 1.000€ brutto gezahlt, fällig jew. am 1.12. zusammen mit dem Novembergehalt, soweit das Arbeitsverhältnis am 30.11. noch ungekündigt ist. Soweit das Arbeitsverhältnis nicht über den 1.4. des darauffolgenden Jahres hinaus fortbesteht, verpflichtet sich der AN zur Zurückzahlung von 50 % des oben genannten 13.Gehalts."

Steht mir das vertraglich vereinbarte 13.Gehalt zu? Voll, teilweise o. gar nicht?

Können Sie mir einen Rechts-/Literaturnachweis nennen?

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.01.2010 21:28:48
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Der gesetzliche Mutterschutz darf Schwangeren keinen Nachteil bei der Berechnung eines 13. Monatsgehalts einbringen. Die 14wöchige Frist, die Schwangere vor und nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen, darf bei der Festsetzung eines anteilig berechneten 13. Monatsgehalts nicht abgezogen werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Quelle / Beschluss: (Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 595/97 - 10 AZR 5/98)).

Ist das 13. Monatsgehalt ein zusätzlicher Teil der Vergütung, die sich nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, handele es sich um eine "arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung". Diese Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter seien auch für Zeiten zu gewähren, in denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regeln das Einkommen weiter zahlen müsse.

Mit dem Urteil gab das höchste deutsche Arbeitsgericht einer Frau recht, die den Zeitraum, den sie wegen des Mutterschutzgesetzes nicht arbeiten durfte, auf die Höhe des 13. Monatsgehalts angerechnet haben wollte. Die Büroangestellte hatte für das Jahr 1994 ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten. Als sie im folgenden Jahr wegen ihrer Schwangerschaft den gesetzlich festgelegten Zeitraum bis zum Beginn des Erziehungsurlaubs nicht arbeitete, zog ihr der Arbeitgeber diese Frist bei der Berechnung des 13. Monatsgehalts anteilig ab.

Darüber hinaus spricht auch die Formulierung der Klausel nachhaltig dafür, dass Ihnen das 13. Gehalt in voller Höhe zusteht.

Denn Ihr Arbeitsverhältnis ist, trotz Arbeitsverbots ungekündigt und besteht über den 01.04. des Jahres hinaus ungekündigt und in vollem Umfang. Der Umstand des gesundheitlichen Beschäftigungsverbotes und des angezeigten Mutterschutzes darf Ihnen insoweit nicht zum nachteil angerechnet und damit kürzend berücksichtigt werden, da auch die vertraglich Regelung eine Einschränkung auf eine Teilzahlung nicht vorsieht.

Ausnahmeweise nur für den Fall, dass eben das Arbeitsverhältnis vor dem 01.04. nicht mehr fortbesteht, erwächst für den Arbeitgeber ein entsprechender vertraglicher 50%iger Kürzungsanspruch. Da dies jedoch bei Ihnen gerade nicht der Fall ist und Sie insoweit die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruches haben, können Sie auch das volle 13. Gehalt seitens des Arbeitgebers einfordern, wenn dies bislang nicht gezahlt worden ist.

Vor allem da es sich in Ihrem Fall um ein echtes vertragliches Arbeitsentgelt handelt und das Beschäftigungsverbot und der Mutterschutz die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgeber vorschreibt, ist auch das 13. Gehalt als Lohnleistung zu zahlen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewähren zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 21:40:17

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Steht mir das volle 13. Gehalt zu, obwohl ich erst am 01.02.2009 das Arbeitsverhältnis begonnen habe?

Mein Arbeitgeber reagiert auf meine diversen Schreiben nicht, rechnet nicht ab und zahlt nicht. Auf Nachfrage bei meiner Kollegin konnte ich heraushören, dass er den anderen Arbeitnehmern wohl das 13. Gehalt gezahlt hat, nur mir nicht.

Mein Arbeitgeber (ein Rechtsanwalt) hat mich in der Schwangerschaft aus dem Betrieb gemobbt und ich habe Angst, wenn ich jetzt einen Anwalt beauftragen bzw. Zahlungsklage einreichen würde, dass ich den Arbeitgeber vor Gericht wiedersehen müsste wegen eines ggf. erforderlichen persönlichen Erscheinens. Müsste ich persönlich erscheinen?

Würde das Gericht mir Recht zusprechen?

Was für Fragen wären ggf. noch zu klären, bevor ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme, damit ich ganz sicher bin, dass mir das 13. Gehalt zusteht.

Der Arbeitgeber würde wahrscheinlich wieder Krieg anfangen, wenn ich mein Recht einfordere.

Was soll ich machen?

Herzliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 16:08:59

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen nachfolgend beantworten, wenngleich ich darauf hinweise, dass Sie eine Vielzahl von neuen Fragen stellen, die ich insoweit nur kurz umrandet beantworten werde.

Sofern Sie das Arbeitsverhältnis zunächst nur im laufenden Geschäftsjahr begonnen haben, so steht Ihne rein rechtlich auch nur ein Teilbetrag des 13. Gehaltes zu. Dies steht jedoch in Abhängigkeit der konkreten vertraglichen Vereinbarung die Sie diesbezüglich im Arbeitsvertrag vereinbart haben, sodass sich konkrete Aussagen nicht treffen lassen. Gleichwohl ist eine Teilzahlung im Sinne von 11/12 zumindest anzunehmen.

Sofern Ihr Arbeitgeber nicht reagiert, können Sie insoweit nur noch mittels eines Rechtsbeistandes agieren und die Forderung ggf. gerichtlich durchsetzen.

In der Regel ordnet das Gericht in Arbeitssachen, dass persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers an. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sodass trotz Anordnung des Erscheines, die betreffende Partei vom Erscheinen entbunden werden kann. Da es im vorliegenden Sachverhalt eher um eine Rechtsfrage geht, als um festzustellende Tatsachen, gehe ich davon aus, dass ein persönliches Erscheinen, sofern Sie durch einen Vertreter (oder auch Rechtsanwalt) vertreten sind, nicht notwendig sein wird, sodass Sie im Termin nicht erscheinen brauchen.

On das Gericht Ihnen Recht zusprechen wird, kann ich bedauerlicherweise nicht beantworten, wenngleich ich nach obiger Einschätzung und den zitierten Entscheidungen gleichwohl von guten Erfolgsaussichten ausgehe.

Welche Fragen noch zu klären wäre und wie Sie weiter vorgehen sollten, kann ich an dieser Stelle leider nicht beantworten, da dazu das Portal nicht geeignet ist und vielmehr ein konkretes Mandat voraussetzt. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen sich an einen kundigen Rechtsbeistand des Vertrauens zu wenden und mit diesem die Angelegenheit unter der Sichtung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen und Dokumente zu erörtern.

Abschließend möchte ich auch darauf hinweisen, dass im Arbeitsrecht jede Partei unabhängig des Verfahrensausgangs die Kosten ihres Rechtsbeistandes selbst zu tragen hat.

Ich hoffe Ihnen trotz der kurze zu den neuen Fragen, Ihre Nachfrage hinreichend beantwortet zu haben.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

13. Gehalt bei Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-11
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