Frage geschrieben am 18.03.2010 20:22:54
13 Stockwerk Miethaus. Ich wohne in der 13 und beide Fahrstühle ...
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1607Ich wohne mit meinem Bekannten und Hund ( Rasse Basset ) im 13 Stockwerk eines Miethauses also ganz oben zur Miete.
Seit ca 2 Wochen ist der eine Fahrstuhl bereits defekt sodas wir jetzt schon aber wenigsten nur eine Treppe im Haus laufen mussten.
Jeden Tag wurde der Termin zur benutzung für den defekten Fahrstuhl verschoben.
Heute nun steht an der Tür ab nächster Woche sind nun beide Fahrstühle außer Betrieb und das für 5 Tage.
Angeblich will der Tüv die nicht mehr freigeben und die müssen repariert werden. Nur normal macht man ja soetwas nacheinander und nicht alle zugleich oder?. Naja die meinen es ginge nur so.
Ist das Rechtens?
Will heute die Hausverwaltung und meinen Eigentümer informieren das ich für 5 Tage auf dessen Kosten ins Hotel ziehen muß. Mein Bekannter ist schwer Herz krank und der 22 KG Hund den kann man ja auch nicht täglich mehrmals rauf und runter tragen.
Was sagen Sie zu meinem Vorhaben dem Vermieter zu schreiben und wer muss zahlen. Hab ich das ne Chance?
Eigentümer, Verwalter, TÜV oder Gemeinschaft?
Angeblich will der Oberstadtdirektor auch beide ( Fahrstühle ) zusammen sofort stilllegen.
Egal was da passiert ist. Wir sind doch Mieter und brauchen wenigstens einen Fahrstuhl oder eben Hotel.
Ärztliche Bescheinigung für meinen Bekannten einreichen das er nicht die Treppen so steigen kann sollen ich vieleicht auch einmal erwähnen.
...
Antwort geschrieben am 18.03.2010 22:18:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Tatsache, dass die Aufzüge nicht mehr funktionieren, stellt einen Mangel der Mietsache dar. Die Rechtsfolge ist zunächst, dass sich die Miete mindert, solange kein Aufzug benutzbar ist. Es dürfte hier eine Minderung von ca. 15 - 30 % angemessen sein.
Der Umzug in ein Hotel kommt allerdings nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich, dass den Vermieter ein Verschulden an dem Defekt des Aufzugs trifft (z. B. mangelhafte Wartung). Da keine näheren Informationen zur Ursache des Defekts vorliegen, kann dazu an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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