ich habe einen Vertrag, in dem das Jahresgehalt fest als Zahl definiert ist. Es teilt sich dann aber in 13 Monatsgehälter plus Urlaubsgeld auf. Damit ist aus meiner Sicht das 13. Gehalt (oder auch Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld nicht mehr freiwillig seitens des Arbeitgebers, weil sonst das im Vertrag definierte Jahresgehalt bei 'nicht-Auszahlung' nicht erreicht werden kann.
Jetzt habe ich zum 30. November 2011 vor 3 Monaten gekündigt und einen neuen Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber unterschrieben. Die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes ist für den November definiert. Aus meiner Sicht, muss der Arbeitgeber das 13. Monatsgehalt anteilig mit 11/12tel auszahlen, damit das 'Jahresgehalt' erreicht wird. Das hat er natürlich nicht getan.
Wie sieht die Rechtslage aus?
Vielen Dank für eine klare Antwort.
Antwort geschrieben am 29.11.2011 16:15:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
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wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ein festes Jahresgehalt vereinbart worden ist und die Auszahlung des "13. Monatsgehalts" für den Monat November vereinbart worden ist und Sie, wie Sie schreiben, im November noch tätig waren, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung dieses 13. Monatsgehalts.
Sollten jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag Bedingungen für die Auszahlung, beispielsweise ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, vereinbart worden sein, könnte dies den Anspruch vereiteln.
Das gleiche gilt, wenn im Arbeitsvertrag ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden ist. Davon gehe ich jedoch nach Ihrer Schilderung nicht aus.
Letztlich müsste der Arbeitsvertrag und etwaige betriebliche Vereinbarungen und Tarifverträge geprüft werden. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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