Frage geschrieben am 14.09.2009 11:13:06
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12 Wochen Zeitraum
Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 780Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Tochter hat zum 01.10. einen Studienplatz an der Hochschule Bremen, Touristikmanagement. Vor dem Studium ist zwingend ein 12-wöchiges Praktikum vorgesehen. Dies absolviert seit dem 01.07.09 (der 01.07. war ein Mittwoch). Ein früherer Beginn war wegen der endenden Schulzeit nicht möglich.
Nun beginnen aber schon am 21.09.09 die Vorbereitungswochen. Unsere Tochter wollte das Praktikum am 18.09 beenden, welches dann somit nur 11 Wochen und drei Tage lang wäre.
Und dies wird jetzt zum Problem. Sie erhält keine Immatrikulationsbescheinigung, wenn sie keine 12 Wochen nachweisen kann. Nun meine Frage: Sie hat in der Vorbereitungszeit 2 Tage keine Vorlesung am 24.09. und am 01.10 (offizieller Studienbeginn!!).Könnte sie die fehlenden Tage zu den 12 Wochen dann vervollständigen?? Im BGB habe ich nur zu Monaten und Jahren etwas gefunden, nichts zu Wochen. Heißt 12 Wochen unbedingt, dass dieser Zeitraum zusammenhängend sein muss?? Wäre es besser am 24. und 25. - ginge zur Not auch- die fehlenden Tage nachzuarbeiten?? Oder besser dann gleich den 21.09. und 22.09. dran zu hängen??
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Dürften wir diese ggf. auch der Hochschule vorlegen, falls es weiter Probleme gibt??
Mit freundlichen Grüßen, eine Userin
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.09.2009 12:19:03
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben zunächst Recht, dass die Regelungen des BGB über Fristen und Termine keine detaillierten Vorschriften über Zeiträume enthält, die nach Wochen bestimmt sind.
Diese können insofern hier nicht zur Auslegung herangezogen werden.
Festzuhalten ist für Ihren Fall zunächst, dass die Vorgabe eines Zeitraums von 12 Wochen nicht erfordert, dass es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln muss.
Dies sehen auch die Immatrikulationsvoraussetzungen der Hochschule Bremen für den Studiengang Tourismusmanagement nicht vor.
Es ist danach nämlich gerade nicht bestimmt, dass es sich um ein sog. Blockpraktikum handeln muss.
Nach diesen Voraussetzungen ist lediglich vorgesehen, dass bis Studienbeginn ein Vorpraktikum von 12 Wochen Dauer nachzuweisen ist.
Studienbeginn ist laut Angaben der Hochschule zum Wintersemester, welches am 01.10.09 beginnt.
Der Beginn der Vorbereitungswochen ist also insofern nicht relevant.
Somit steht Ihrer Tochter also der Zeitraum bis zum 01.10.09 für die Ableistung der restlichen Praktikumstage zur Verfügung.
In der Regel ist eine Praktikumswoche dabei gleichbedeutend mit 5 Arbeitstagen.
Nach Ihren Angaben hätte Ihre Tochter also bei (vorläufiger) Beendigung des Praktikums am 18.09.09 noch 2 Praktikumstage abzuleisten.
Diese könnte sie im Zeitraum bis zum 01.10.09 beliebig an den vorlesungsfreien Tagen der Vorbereitungswochen absolvieren.
Wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, wäre dies für Ihre Tochter auch (ohne Einbeziehung des 01.10.09) möglich.
Nach meinen Erfahrungen zeigen die Hochschulen zudem durchaus Kompromissbereitschaft dahingehend, dass in Fällen, in denen das Vorpraktikum bis zum Studienbeginn noch nicht vollständig abgeleistet wurde, eine Frist gesetzt wird, bis zu deren Ablauf die fehlenden Tage des Vorpraktikums absolviert werden müssen.
Sie sollten –falls nach meinen obigen Ausführungen überhaupt noch relevant und Ihre Tochter es nicht schaffen sollte, die restlichen Tage zu absolvieren- entsprechend darlegen, warum der komplette Zeitraum des Vorpraktikums bis zum Studienbeginn noch nicht absolviert worden ist und darum bitten, den Nachweis über den Restzeitraum innerhalb einer angemessenen Frist „nachreichen“ zu dürfen.
Da es sich vorliegend nur um einen relativ geringen Restzeitraum handelt, sollte dies im Ergebnis kein Problem darstellen.
Hier könnte Ihnen als weiterer Argumentationsansatz ggf. zugute kommen, dass die Immatrikulationsvoraussetzungen bestimmen, dass das Vorpraktikum „in der Regel“ 12 Wochen beträgt, was bedeutet, dass es sich hierbei nicht um einen absolut starren Zeitraum handelt, von dem keine –ggf. geringfügigen- Ausnahmen zulässig sind.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
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