364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1450 Besucher | 15 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » 1&1 kann (nach Umzug) am neu...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » 1&1 kann (nach Umzug) am neu...

1&1 kann (nach Umzug) am neuen Ort kein DSL bereitstellen


| 30.05.2010 21:23 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 1 Stunde

Hallo,

ich bin seit mehreren Jahren DSL-Kunde bei 1&1.
Ende April d.J. bin ich umgezogen, seit 28.4. steht über Telekom mein neuer Telefonanschluss (ISDN).
Jedoch konnte mir 1&1 bisher kein DSL zur Verfügung stellen. Übergangsfrist ist ja im Normalfall 2-4 Wochen, bis DSL geschaltet ist.
Nun schreibt mir 1&1 am 11.5., dass die Telekom derzeit Änderungen an meinem Tel.Anschluss vornehmen würde und 1&1 daher den DSL-Anschluss erst ab 27.7.10 zur Verfügung stellen kann.

Daraufhin habe ich am 24.5. an 1&1 eine Frist gesetzt mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit setze ich Ihnen eine letzte Frist von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zur störungsfreien Erstellung meines DSL-Anschlusses an oben genannter Adresse.
Für den Fall, dass es Ihnen nicht möglich ist, Ihre Leistungen bis zum Ablauf der Frist zu erbringen, behalte ich mir das Recht auf eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) vor.
Ebenso behalte ich mir die Rückforderung ungerechtfertigt berechneter Beträge (auf Grund Nichterfüllung) vor."

Woraufhin 1&1 per Mail antwortet:
"(...)Aktuell kommt es wegen der hohen Anzahl von Anfragen zu einer längeren Bearbeitungszeit. Bitte entschuldigen Sie diese Verzögerung.
Hiermit widersprechen wir jeglicher Fristsetzung, da wir uns das Recht auf Nachbesserung vorbehalten.
Der Sachverhalt ist bereits in Bearbeitung. Derzeit ist jedoch noch
keine vollständige Lösung realisierbar.
Sobald eine endgültige Lösung vorliegt, werden Sie selbstverständlich umgehend informiert."

Frage:
wie gehe ich richtiger Weise weiter vor?
Hat die 1&1-Antwort irgend eine Relevanz?
Kann ich die 1&1-Monatsgebühr (knapp 30€) zurückbehalten? Denn faktisch kann ich mom. ja lediglich Domain+Mail nutzen, nicht aber die ganzen anderen Paketleistungen. Und bin gezwungen, über teure andere Wege Internet zu nutzen.
M.E. nach ist die 1&1-Antwort lediglich ein pauschales Abtun.

Danke für Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
DSL 1&1
30.05.2010 | 21:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ihre Vorgehensweise ist biserh richtig und nicht zu beanstanden. 1 & 1 ist nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so dass Sie die EUR 30,00 einbehalten können.

Sollte die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, können Sie den Vertrag außerordentlich nach § 314 BGB kündigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Bewertung des Fragestellers 2010-06-03 | 17:44


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort erfolgte prompt und war sehr kompetent."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-06-03
5/5.0

Die Antwort erfolgte prompt und war sehr kompetent.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

639 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht