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Mein 10-jähriger Sohn hat beim Spielen mit Steinen von einem Bahndamm aus geworfen und dabei Schäden an einem PKW und einem Hausdach i.H.v. €4000 verursacht. Kann ich dafür meine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen oder wird diese das als nichtversicherten "Vorsatz" werten?Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.05.2010 19:27:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Im Haftpflichtversicherungsrecht ist grob fahrlässiges Verhalten grundsätzlich mitversichert, Vorsatz hingegen ist ausgeschlossen.
Hierbei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es nicht genügt, wenn die Verletzungshandlung vorsätzlich begangen wird. Vielmehr muss sich - damit der Ausschluss greift - der Vorsatz auch auf die Schadensfolge erstrecken.
Das bedeutet, dass Ihre Haftpflichtversicherung sich nicht auf Vorsatz berufen kann, wenn Ihr Sohn zwar die Steine vorsätzlich geworfen hat, jedoch hiermit nichts beschädigen wollte, also beispielsweise nur sehen wollte, wie die Steine auf dem Boden landen.
Wenn er hingegen zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass eine Schädigung passieren kann, wäre die Versicherung leistungsfrei, denn auch das billigende in Kauf nehmen stellt Vorsatz dar. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Ihr Sohn entweder absichtlich Autos bzw. das Dach beschädigen wollte oder es ihm bewusst aber auch egal war.
Im letzteren Fall bestünde noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass Ihr Sohn die erforderliche Einsichtsfähigkeit für sein Handeln nicht hatte. Da jedoch ein 10jähriges Kind grundsätzlich als einsichtsfähig gesehen wird, müsste dies dann in einem eventuellen Prozess bewiesen werden (ärztliches Gutachten).
Jedenfalls empfehle ich, Ihrer Haftpflichtversicherung Schadensmeldung zu machen, sollte dies noch nicht geschehen sein. Sofern Sie eine Ablehnung erhalten und hiergegen vorgehen möchten, stehe ich Ihnen mit anwaltlicher Vertretung im Bedarfsfall gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
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