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10 Jahres Regel bei Schenkung vor Todesfall


22.04.2012 10:02 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

O ist tot und hinterlässt 1 Kind M und drei Enkel E1-E3.

Dem Kind M hat O 5 Jahre vor ihrem Tode 60.000 EUR geschenkt.

M ist alleinige Erbin, schlägt die Erbschaft jedoch aus. E2 und E3 tun das gleiche.

Damit ist E1 alleinige Erbin.

Hat E1 einen Anspruch gegen M?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung 10 Todesfall
22.04.2012 | 11:06

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihren Angaben kann man auch davon ausgehen, dass es sich um eine normale Schenkung handelt, nicht unbedingt eine von Todes wegen. Wenn Sie aber sicher weissen, dass Bedingung für die Schenkung war, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, handelt es sich tatsächlich um eine Schenkung von Todes wegen gemäß § 2301 BGB.

Hinsichtlich der Schenkung haben Sie an § 2325 Abs. III BGB gedacht, nehme ich an. Hierbei geht es aber um den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dies bedeutet, dass Schenkungen, die weniger als 10 Jahre zurückliegen rückgängig gemacht werden können (neuerdings gestaffelt nach Zeit), sofern der Pflichtteil aus dem Erbe nicht bedient werden kann. Das heißt, der Beschenkte muss einen Teil oder auch alles zurückgeben, damit Pflichtteilsansprüche befriedigt werden können.

Sie hätten gemäß § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch gegen den Beschenkten, wenn die Erbmasse Ihren ergänzten Pflichtteil nicht deckt (Palandt, BGB, §2329, Rn. 1). Bie § 2329 BGB handelt es sich ebenfalls um einen Ergänzungsanspruch, der nur zum Tragen kommt, wenn Ihr Pflichtteil nicht aus dem Erbe befrieditgt werden würde.
Insofern hätten Sie einen Anspruch.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Nachfrage vom Fragesteller 22.04.2012 | 11:25

Danke für die Information.

Ich habe die Fragestellung unter einer neuen Anfrage präzisiert und erweitert, ich würde mich freuen, wenn Sie hier auch antworten.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 18:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Fall ist ja doch komplizierter aber mein Kollege hat es gut beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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