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1 woche jugendarest


| 19.11.2011 11:11 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias K. Eicke


| in unter 2 Stunden

Hallo ich muss in zwei wochen für eine woche in den jugendarest ich habe diesen schon mal aufgeschoben da ich meine tochter gestillt habe,nun hat mein arzt aber festgestellt das ich unter depressionen leide und auch anti depresiva bekomme ich habe zwei kleine kinder die sehr darunter leiden weil mein ehemann für 4 monat ebenfalls in haft sitz..meine frage also..wenn mein arzt mir ein arrtest ausstellt wo drin steht das ich unter depressionen leide kann die eine woche haft für mich nochmals aufgeschoben werden oder stecken die mich trtzdem in haft???Lg
19.11.2011 | 12:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias K. Eicke
1 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage in Ihrem Fall zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. So kann das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Möglichkeit eines Haftaufschubes ergibt sich für Sie zum einen aus § 456 StPO. Demnach kann auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckung einer Haftstrafe aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten - oder seiner Familie - erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

Zum anderen besteht aufgrund der von Ihnen geschilderten Krankheitssymptome zudem die Möglichkeit einen "Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit" gemäß § 455 StPO zu beantragen.

Leider haben Sie nicht angegeben aufgrund welcher Vorschrift bereits der erste Haftaufschub erfolgte.

Hinichtlich der ärztlich attestierten Depression ist fragliche, ob diese Krankheit einen Grund für einen Strafausstand nach § 455 StPO darstellt. Denn ein solcher Strafausstand soll nur durch solche Krankheiten gerechtfertigt sein, die in einem Strafvollzug nicht behandelt werden können. Es bestht in sofern die grundsätzliche Möglichkeit, Sie für die Dauer der Haft in einem Anstaltskrankenhaus unterzubringen. Dadurch wäre zwar ggf. Ihnen geholfen, nicht aber Ihrer Familie.

Sie sollten Ihren Antrag daher auf § 456 StPO stützen, die zuständige Staatsanwaltschaft kurzfristig anschreiben und mitteilen, dass zu dem geplanten Datum des Strafantritts keine Möglichkeit besteht, Ihre Familie weiter zu versorgen, da sich Ihr Mann ebenfalls in Haft befindet.
Hierbei ist besonders wichtig, dass Sie glaubhaft machen, dass bei einem Aufschub der Haft begründete Aussichten bestehen, dass eine für Ihrer Familie bessere Lösung gefunden werden kann. Dies zum Beispiel bei einem Haftantritt nach der Haft Ihres Mannes, da dann die Versorgung der Kinder problemlos sichergestellt werden kann.

Einen Anspruch auf (erneute) Gewährung des Haftaufschubs haben Sie aber leider nicht.
Sie haben aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Stelle.
Der Antrag hat zudem keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass eine Ladung zum Strafantritt durch den Antrag nicht in jedem Fall verhindert werden kann. Zudem ist im Rahmen des § 456 StPO nur ein "vorübergehnder Vollstreckungsaufschub" von maximal vier Monaten möglich.

Zur Erhöhung Ihrer Chancen sollten Sie aber bei der Antragsstellung des Haftaufschubs die Erfüllung einer - ggf. täglichen - Meldepflicht bei der örtlichen Polizei anbieten.

Zudem könnten Sie auch die Einreichung eines Gnadengesuchs in Erwägung ziehen. Auch ein Gnadengesuch hätte zwar grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über ein Gnadengesuch entscheidet aber ein Gericht, dass bis zu seiner Entscheidung einen Aufschub der Vollstreckung der Haftstrafe anordnen kann. Auch in diesem Zusammenhang müssen Sie die für einen Strafaufschub sprechenden, familären Gründe ausführlichst darlegen.
Ob ein solches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, kann aber nur durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten abschließend beurteilt werden. Hierfür müßten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der entsprechende, vollumfängliche Akteneinsicht bekommen kann.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie für ergänzende Nachfragen die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias K. Eicke
- Rechtsanwalt -


Nachfrage vom Fragesteller 19.11.2011 | 12:38

Hallo sie haben mir schon ein wenig weiter geholfen,nur wenn ich ganz erlich bin versteh ich nicht alles ich würde sie sehr bitten einmal ganz kokret zu sagen ob ich aufjedenfall rein muss oder nicht also aufschub bekommen kann.meine kinder kann ich wärend der zeit nirgends wo unter bringen und sie leiden wie gesagt sehr darunter die kleinste iss grade mal sechs monate alt ich habe wie gesagt auch keine möglichkeit sie anderweitig unter zu bringen und ich will auch nicht das sie zu fremden leuten zum jugendamt kommen..also was kann ich tuen damit ich aufschub bis zur entlassung meines mannes bekommen kann das sind genau vier monat bis er entlassen wird.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.11.2011 | 12:59

Danke für Ihre Nachfrage!

Leider kann ich Ihnen nicht konkret beantworten, ob Sie den Jugendarrest antreten müssen oder nicht, da diese Entscheidung im Ermessen der zuständigen Stelle steht.

Anhand der von Ihnen gemachten Angaben (keine Betreuung für die Kinder) scheint aber die Härtefallregelung des § 456 StPO auf Sie zuzutreffen. Insofern stehen Ihre Chancen, Ihren Arrest erst nach der Haft Ihres Mannes antreten zu müssen, gut.

Sie sollten daher einen Antrag auf vorübergehenden Volltstreckungsaufschub gemäß § 456 StPO stellen. Darin müssen Sie ausführlich darlegen, dass Sie zur geplanten Zeit des Antritts des Arrestes keine Betreuung für Ihre Kinder haben. Dieses Problem aber nach der Entlassung Ihres Mannes aus der Haft nicht mehr besteht, da er die Betreuung dann übernehmen kann.

Sollten Sie weitere Hilfe bei der Formulierung des Antrages benötigen beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens damit.

Gerne bin ich Ihnen dabei aber auch behilflich. Schreiben Sie mich dazu einfach direkt unter eicke@kanzlei-eicke.de an.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias K. Eicke
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-11-19 | 13:19


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias K. Eicke
Bremen, Zweigstellen in Hoya & Uthlede

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