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Frage geschrieben am 23.07.2008 11:41:00

1 Gramm Amphetamine gefunden

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4667
Ich wurde an einem Morgen draußen vor der Disko von einer Streife angehalten. Ich war mit 2 Mädchen direkt auf den Weg in den Club. Sie fanden bei mir in der Tasche ca. 1 Gramm Speed und führten mich direkt mit Handschellen ab.
Ich wurde nicht weiter durchsucht, die Mädchen wurden komplett in Ruhe gelassen.

Ich hatte meinen Personal Ausweis bei einem Freund, bei dem ich in der Nacht einquartiert war. Die Polizei fuhr mich zur Wohung damit ich meinen Ausweis holen konnte. Sie durchsuchten auch noch die Wohnung und waren sehr rabiat und warfen alles durcheinander. Dann fanden Sie auch noch einen Joint Stummel.
Ein Freund gab zu, dass es seiner war und die Personalien wurden aufgenommen.

Ich wurde KEINEM Drogen Test unterzogen, obwohl es offensichtlich war, dass ich unter starken Drogeneinfluss stand.
Während der Vernehmung gab ich zu, das Speed gekauft zu haben und versuchte mitzuarbeiten.
Ich widerrief meine Aussage aber 2 Minuten später und unterschrieb nur, dass ich meine Aussage später machen werde.
Inwieweit dürfen diese Aussagen von mir verwendet werden, die ich später widerrief?

Welche Strafe kommt auf mich zu? Ich hatte vorher noch nie mit der Polizei zu tun.

Bin ich vorbestraft? Steht etwas in meinem Führungszeugnis, und wenn, wann wird es wieder gestrichen?

Soll ich aussagen ob ich es von den Mädchen geschenkt bekommen habe oder gekauft? Soll ich zugeben, dass ich konsumiert habe oder lediglich den Bestitz zugeben?

War die Wohnungsdurchsuchung rechtsmäßig, denn es war nicht meine Wohnung?

Lohnt es sich bei so einem Fall einen Anwalt aufzusuchen der mich bei Gericht vertritt und wie hoch werden ca. die Kosten sein?

Für weitere Ratschläge wäre ich Ihnen auch sehr dankbar.


MFG











Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.07.2008 12:41:04
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Ihre Aussage darf dann nicht verwertet werden, wenn Sie als Beschuldigter vernommen und nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind; § 136 StPO. Ob Sie zum Zeitpunkt Ihrer Aussage bereits den Status eines Beschuldigten hatten ist von hier nicht festzustellen. Leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht wo und wann die Befragung stattfand. Abzugrenzen ist die Beschuldigtenvernehmung von der "informatorischen Befragung" um festzstellen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.

Allein durch Widerruf können Sie eine einmal gemachte Aussage nicht aus der Welt schaffen. Voraussetzung dafür wäre ein Verwertungsverbot. Dies bedarf jedoch einer eingehenden Prüfung, insbesondere unter Beiziehung der Akte.

2.
Der Besitz von Betäubungsmitteln wird gem. § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn Sie bisher noch nicht einschlägig vorbestraft sind, werden Sie möglicherweise nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Ob diese in das Führungszeugnis eingetragen wird hängt von der Anzahl der Tagessätze ab, zu denen Sie verurteilt werden. Vorbestraft sind Sie in jedem Falle einer Verurteilung.

3.
Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse vorerst keine weiteren Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden machen.

Eine Hausdurchsuchung kann gem. § 102 StPO auch in den Räumen erfolgen, die der Tatverdächtige nutzt, also auch die Wohnung Ihres Freundes. Gem. § 105 StPO bedarf es zu einer Hausdurchsuchnung einer richterlichen Anordnung, außer bei Gefahr in Verzug. Ob in Ihrem Falle Gefahr in Verzug oder eine richterliche Anordnung vorlag, kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Gefahr in Verzug im Bereich der Wohnungsdurchsuchung wird sehr eng ausgelegt und muss einer jeweiligen Einzelfallprüfung standhalten. Bei Ihnen könnte gegen das Vorliegen eines Gefahr in Verzug sprechen, dass Sie von der Polizei festgehalten wurden und damit keine Gefahr bestand, dass etwaige Beweismittel aus der Wohnung entfernt werden würden.

4.
Daher rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen und alles weitere veranlassen.
Die Kosten dafür betragen EUR 398,65. Sollte der Rechtsanwalt eine Einstellung der Verfahrens erreichen, betragen die Kosten EUR 565,25.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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