Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Handy.
Hallo,
ich habe gestern ein Handy bei einem Internetauktionshaus eingestellt. Leider habe ich ausversehen statt 1 Euro Startpreis, 1 Euro SOFORTKAUF eingestellt. Dieser Fehler ist mir erst nachdem ich den Artikel eingestellt habe aufgefallen. Habe versucht schnell die Auktion zu löschen. Aber leider war es schon zu spät und nach kurzer Zeit bekam ich auch schon eine Email des Käufers. Durch Internetrecherchen bin ich auf dem Irrtumsparagraf §119 gestoßen. Gestern abend habe ich dem Käufer noch eine kurze Email geschrieben indem ich ihm mein Versehen geschildert habe und mich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt habe. In der Email habe ich nich auch auf den §119 berufen.
Heute habe ich dann vom Kaufer eine Email erhalten inder er den §119 mit dem §§122, 119/120 BGB Schadensersatz (Vertrauensinteresse) des Anfechtungsgegners widerlegt. Die Anfechtung wegen Irrtums nach §§119 oder 120 BGB gibt dem Erklärungsgegner einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er hatte, weil er auf den Vertrag vertaut hatte (Vertrauensschaden oder negatives interesse)
Dann schrieb er noch in der Email das wir uns einigen müssen, da er auf jeden Fall das Handy haben möchte und es auch abholen möchte. Gekauft wäre gekauft.
Hat er mit dem §§122 mit dem er dem §§119 widerlegt recht?
Wie könnte so ein Schadenersatz aussehen?
Muss ich das Handy für 1 Euro abgeben?
Wie soll ich mich jetzt am besten weiter verhalten?
MfG
Antwort geschrieben am 07.09.2011 18:12:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1018
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nein, Sie brauchen das Handy nicht herausgeben. Aufgrund Ihrer Anfechtung ist der Vertrag nichtig.
Ein Schadensersatz nach § 122 BGB könnte dem Käufer auch nur dann zustehen, wenn dieser den Anfechtungsgrund nicht hätte erkennen können.
Dabei kommt es nun auf die genaue Auktion und den Angebotstext an. Dort ist erkennbar, dass Sie eine Auktion gewünscht haben und das Handy auch erkennbar hochwertig ist. Der Käufer ist nach meinem Dafürhalten insoweit nicht zu schützen. Er hätte den Anfechtungsgrund erkennen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2011 18:36:19
Hallo,
erst einmal danke für die schnelle und gute Antwort.
Wie soll ich mich jetzt dem Käufer weiter gegenüber verhalten? Was soll ich ihm auf seine Email antworten da er ja schreibt wir müssten uns einigen?
Kann ich mir sicher sein das ich nichts zu befürchten habe?
Mfg
Hallo,
erst einmal danke für die schnelle und gute Antwort.
Wie soll ich mich jetzt dem Käufer weiter gegenüber verhalten? Was soll ich ihm auf seine Email antworten da er ja schreibt wir müssten uns einigen?
Kann ich mir sicher sein das ich nichts zu befürchten habe?
Mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2011 18:46:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten nach wie vor auf Ihren Standpunkt bestehen. Sie haben die Anfechtung erklärt. Eine Einigung kann nach meiner Einschätzung insbesondere aus den Ausführungen in meiner Antwort nicht in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten nach wie vor auf Ihren Standpunkt bestehen. Sie haben die Anfechtung erklärt. Eine Einigung kann nach meiner Einschätzung insbesondere aus den Ausführungen in meiner Antwort nicht in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
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