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Frage geschrieben am 25.08.2008 23:53:00

1-2 tägige Schulbefreiung für Leistungssportler

Rechtsgebiet: Sportrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2668
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Leistungssportler.
Hallo,
unser Sohn spielt in der C1-Mannschaft (14jährige) eines Bundesligavereins Fussball. Bundesland NRW. Er ist somit Spieler eines Leistungszetrums des DFB. Also Leistungssportler.
Die Schule bat ihn nun an einem Fussball-Schulturnier (keine Pflichtveranstaltung)teilzunehmen. Dies wurde durch uns, aufgrund leichter Verletzungen, abgelehnt. Zwei Sportlehrer der Schule teilten unserem Sohn mit, dass er nunmehr mit Konsequenzen zu rechnen hätte: Zukünftig würden seine 1-2 tägigen Schulbefreiungen für nationale und internationale Fussballspiele wahrscheinlich negativ beantwortet werden. Anzumerken ist, dass Schulbefreiungen aus sportlichen Gründen meist nicht mehr als 3-4 Tage pro Jahr ausmachen. Darüberhinaus ist unser Sohn ein überdurchschnittlich guter Schüler. Er besucht die neunte Klasse.
Kann die Schule Leistungssportlern überhaupt Schulbefreiungen für wichtige sportliche Anlässe verweigern? Wie verhindern wir, dass die Schule seine sportliche Entwicklung behindert?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.08.2008 00:41:36
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Schule Ihren Sohn bisher bei allen Fußballspielen beurlaubt hat, ist eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Dies bedeutet, daß die Schule nicht einfach die Beurlaubungspolitik bez. Ihres Sohnes von heute auf morgen ändern kann.

Sie sollten die Beurlaubung sofort nach Kenntniserlangung der Spieltermine beantragen. Dann haben Sie bei negativen Bescheid genügend Zeit, dagegen zu klagen. Im zeitkritischen Notfall können Sie auch eine vorläufige Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangen. Für beides sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Eine nichtjuristische Möglichkeit könnte darin bestehen, mit dem Verein bzw. dem Leistungszentrum Rücksprache zu halten, da diese mit solchen Situationen und nichtjuristischen Lösungsmöglichkeiten sicher Erfahrung haben.

Die Mitteilung der Sportlehrer könnte übrigens auch den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. den der Erpressung erfüllen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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