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1 & 1 fristlose Kündigung


06.10.2008 12:06 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit über 3 Monaten geht mein Internetzugang nicht. Zahlreiche E-Mails und Anrufe wurden an 1 & 1 gerichtet bis dann endlich (nach knapp 7 Wochen ohne Internet) ein Techniker kommen sollte. Tag und Uhrzeit wurde ausgemacht- der Techniker ließ sich jedoch nicht blicken. Ich hatte daraufhin eine fristlose Kündigung geschrieben, die 1 & 1 nicht annimmt, da ich keine Nachfrist gesetzt habe. Das mag ja sein aber muss man sich 3 Monate hinhalten lassen und nichts gilt als Frist (ich hatte eine Frist für 4 Tage gesetzt, da ich nichts von den 2 Wochen wußte). Kann ich jetzt praktisch nur hoffen, dass sie eine Fristsetzung nicht einhalten wenn ich diese nun rausschicke?Meine Einzugermächtigung habe ich zurückgezogen, da ich es nicht mehr einsehe für keinerlei Leistung zu zahlen. Jetzt bekomme ich natürlich Mahnungen.

"2.4.
Gerät 1&1 mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 1&1 eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen."

Vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Fristlose
06.10.2008 | 12:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ihr Fall bietet zwei Möglichkeiten, doch noch aus dem Vertrag herauszukommen:

1. Möglichkeit:
Es stellt sich hier die Frage, ob die AGB, die eine mindestens zweiwöchige Frist regeln, wirksam sind. Hier könnte ein Verstoß gegen § 308 Nr. 2 BGB vorliegen. Danach ist eine Bestimmung in AGB, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält, unwirksam. Wann eine unangemessen lange Nachfrist vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine zweiwöchige Frist kann hier gerade noch angemessen sein.

Wenn die AGB gegen § 308 BGB verstoßen, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Danach müssen Sie vor einem Rücktritt eine angemessene Frist setzen (§ 323 BGB) . Hier kann eine viertägige Frist je nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein. Ihr Rücktritt wäre dann berechtigt.

2. Möglichkeit
Ihre zu kurze Fristsetzung kann auch die zweiwöchige Frist in Gang gesetzt haben. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu BGH NJW 85, 2640). Sie können dann nach Ablauf von zwei Wochen - und nicht schon nach vier Tagen - den Rücktritt erklären.

Sie müssen daher nicht darauf hoffen, daß die erneute Fristsetzung ergebnislos abläuft, sondern können bereits jetzt u.U. von einem wirksamen Rücktritt ausgehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestexte:
§ 308 Nr. 2 BGB
"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (...)
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;"

§ 323 BGB
"(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) 1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist."


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

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