06.10.2008 | 12:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Fall bietet zwei Möglichkeiten, doch noch aus dem Vertrag herauszukommen:
1. Möglichkeit:
Es stellt sich hier die Frage, ob die AGB, die eine mindestens zweiwöchige Frist regeln, wirksam sind. Hier könnte ein Verstoß gegen § 308 Nr. 2 BGB vorliegen. Danach ist eine Bestimmung in AGB, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält, unwirksam. Wann eine unangemessen lange Nachfrist vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine zweiwöchige Frist kann hier gerade noch angemessen sein.
Wenn die
AGB gegen § 308 BGB verstoßen, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Danach müssen Sie vor einem Rücktritt eine angemessene Frist setzen (§ 323 BGB) . Hier kann eine viertägige Frist je nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein. Ihr Rücktritt wäre dann berechtigt.
2. Möglichkeit
Ihre zu kurze Fristsetzung kann auch die zweiwöchige Frist in Gang gesetzt haben. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu BGH
NJW 85, 2640). Sie können dann nach Ablauf von zwei Wochen - und nicht schon nach vier Tagen - den Rücktritt erklären.
Sie müssen daher nicht darauf hoffen, daß die erneute Fristsetzung ergebnislos abläuft, sondern können bereits jetzt u.U. von einem wirksamen Rücktritt ausgehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestexte:
§ 308 Nr. 2 BGB
"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (...)
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;"
§ 323 BGB
"(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) 1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist."