Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Ein Arbeitnehmer (AN) erhält von seinem Arbeitgeber (AG) ein Gehalt in Höhe von brutto EUR 7.700 sowie einen geleasten Geschäftswagen im Neuwert von EUR 60.000 gestellt.
Die Nutzung des Geschäftswagens hat der AN nicht nach der 1 % Regelung versteuert, ebensowenig die privat gefahrenen km. Im Arbeitsvertrag ist hierüber und überhaupt über das Auto keine Regelung getroffen.
Was ist, wenn das FA dies beanstandet:
1. Wer hat, wenn keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen ist, die 1 % zu versteuern, der AN oder der AG?
2. Für wieviel Jahre rückwirkend?
3. Ist dies strafrechtlich relevant?
4. Wann verjährt dies steuerrechtlich und strafrechtlich?
5. Muss überhaupt neben der 1 % noch für die privat gefahrenen km etwas versteuert werden oder ist mit den 1 % alles Weitere abgegolten?
Antwort geschrieben am 10.02.2011 21:16:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
zunächst bedanke ich mich für die Frage.
Der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber gestellten Geschäftswagen hat durch die private Nutzung einen so genannten geldwerten Vorteil, der sich durch den erhaltenen Nutzungswert bemisst (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der durch die Firmenwagen-Nutzung gewährte geldwerte Vorteil muss ordnungsgemäß versteuert werden. Da keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wurde, sind Sie für die ordnungsgemäße Versteuerung der privaten Nutzung zuständig.
Für die Bewertung der Höhe des geldwerten Vorteils wird die pauschale 1%-Regelung herangezogen. Damit die die private Nutzung vollständig abgegolten.
Nach § 370 Abs.1AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Eine Steuerhinterziehung liegt demnach vor.
Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist.
Die Steuerhinterziehung verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, allg. Verjährungsregel). Die Frist beginnt mit Erhalt des Steuerbescheids mit der zu niedrigen Steuer.
Die Festsetzungsfrist legt fest, nach wie vielen Jahren für ein Kalenderjahr keine Steuererklärungen mehr abgegeben, keine Steuerbescheide mehr erlassen oder in irgendeiner Weise geändert werden können. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr ändern oder neue erlassen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben. Die Finanzbehörde kann demnach noch für zehn Jahre nachfordern, die Strafverfolgung ist jedoch nach fünf Jahren verjährt.
Vor Strafverfolgung schützt nur eine Selbstanzeige, allerdings bevor das Finanzamt von der Hinterziehung Kenntnis erhält,
Ist eine Verjährung nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und erfährt das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung die Hinterziehung, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt

